Band 
[Theil. XVII.- XVIII.]
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smig des Lonliglio öel 8 svio angemerket worden, verfah-ren.

Uebrigens kan sich der Amtsmann in peinlichen Sachen mitdenen Beklagten gütiglich einversteben: dieser aber kan wo er sichbcscbwehret findet hievon an die 8lnäwÄtoii reLueriren: wo sieaber nicht eins werden, und es eine Peinlichkeit anbetrift, somuß die ganze gerichtliche Handlung dem soqenanten Vicario,(davon bald ein mehrcres folget,) vorgeleget, der den nach ge-machter Untersuchung diesfahls sein Gutachten (Voto) darüberausspricht und selbiges m't seinem angehengteu Sigel bestätiget.Die darin« angezeigte Straf kau von dem Amtsmänn verringe-ret, nicht aber vergrösserct werden, indeine bey selbigem das Be-gnadigungs - Recht stehet. Von einen, solchen vollzogenen Urtelkan weder an die 8inclicAtori noch selbst an den sämtlichen Standsppellirt werden.

Das Haupt der Beamten ist der Landshaubtmann, der auchsonst in dem Land Oovernrnore e Lapittmo Oenerale clella Vsl-tellins genennet wird. Er hat seinen Sitz zu 8 oncli-io, weder inbürgerlichen noch peinlichen Fällen aber mehr Gewalts, als dieanderen koäellÄ, ausgenohmen, daß er in letzteren das soge-nannte ?rseven>:i0N8-Recht im ganzen Thale hat, welches darin-nen bestehet, dasi er alle peinliche Händel, die er von denen Beani-ten,, in deren Amtsbezirken sie geschehen, an sich ziehen, unddarüber urteilen und sprechen kan. In Kriegszeiten ist er deroberste Befehlshaber der darinnen sich befindlichen Mannschaft,und hat dahero auch den Vorgang vor den übrigen Beamten,die er zwar nicht aus Amtspflicht, sondern aus besonderem Be-fehl der allgemeinen Standes-Versammlung in ihre Aemter aus-führet, da sie dann bey Antrettung derselben in seine HandEydlich anloben müssen das Land bey seinen Rechtsamen zuschützen und zu schirmen.

Und finden fich von der, UI. Bündten zu solchen Lands-Hauptleuthen erwehlet:

isiL. Lonraä von klantri. ks17. lolrannes l'rz^err.

isiz. kullolf von ^grmels. 1519. ssolisnne8 8cllmicl.

rzis. Lsrtolome 8 tamp 3 . rsri. 6 eorZ 8 eU.

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