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wichtigeren Livil -?rocessen, und auch die Untersuchung schweh-rer Oiminal-Sachen aber gehört zu dem sogenannten Land-Naht,welcher bestehet aus dem regierenden Land - Amman, Statthal-ter und Lands -Häupteren, und dann noch aus jeder derobbe-melten io. Genoffammen noch sechs, also sechtzigRahts-Herren,und werden solche in ihren Genoffammen tnnerthalb acht Tagennach dem Absterben eines derselben mit mehreren mit Aufhebungder Händen gebenden Stimmen, doch so erwehlet, daß, wann einVatter, Bruder oder Sohn ein Rabts - Stell aus einer Genoffam-me vertrittet, weden Vatter, Bruder noch Sohn zugleich in selbi-ger oder einer anderen Genoffamme in den Land. Naht erwehletwerden mag; wohl aber mögen dergleichen, wann schon Vatter,Bruder oder Sohn ein Rabts - Glied aus einer Genossamme ist;von der Lands - Gemeind zu Lands - Häupteren und Beamtetenerwehlt werden. Dieser Land - Naht versammlet sich gewöhnlichdas erste mahl im Klajo. an einem dem Land-Aman gefälligen Tag,doch nach der Lands»Gemeind; und sodann auf den ersten Mitwo-chen nach den folgenden Fronfasten ; weiters auf den unschuldigenKindlj, Tag, und in der Fasten vor der Haupt - Lands - Gemeind,und auch so offt wichtige , und vor selbige gehörige Geschäfft vor-kommen , und wann nicht bey dem Evd oder einer Büß in den Nahtgeholten wird, sind nicht alle Rahts - Glieder denselben zubesuchenverbunden , und wird in den Geschäfften fortgefahren wann auchnur jemand aus jeder Genossamme vorhanden, und werden auch et-wann an dem Tag, da Naht gehalten wird, in außerordentlichenGeschäfften, von dem Land - Amman einige andere Landleutb abdem öffentlichen Platz in den Naht beruffen, welche die BeruffnenLandleuth genennt werden; wann auch wichtige Geschäfft vorfal-len , die nicht vor den Land, Rabt gehören, und derowegen mandoch eine Lands - Gemeind zu versammlen nicht nöthig findet, odereinige Geschäfft von der Lands-Gemeind verwiesen worden, so wirdein sogenanter zwey, oder dreyfacher Land.Naht, von dem besagtenLand - Naht zusammen beruffen, da ein jeder der Nähten noch ei-nen in den zweyfachen, oder zwey in den dreyfachen Land - Naht,die ihne am besten und nützlichsten beduncken ; mit sich nihmet, undsolches an dem Sonntag zuvor in der Kirchen verkündet, und i-rin jeder solcher bey einem zwey - oder dreyfachen Land - Ratzt bey-
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