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M Rede sein kann. Auch würde die Leichtigkeit des Verkehrs undder Einfuhr einer solchen Maßregel alle Kraft nehmen, wenn eSnicht zugleich sonst bei uns anders wurde. — Beachtenswerch istes, daß erfahrene Landwirthe, ohne jeden Berlust, das Bren-nen ihrer Kartoffeln ganz gut glauben entbehren zu können, indemsie ihre Kartoffeln gedämpft, oder nur roh zerschnitten dem Viehverfüttern, je nachdem sie auf Mästung, oder auf Vermehrung derMilchcrgiebigkcit ausgehen. Der gewonnene Branntwein ist jeden-falls dem Nahrungswerth der Kartoffel entzogen worden. Undimmer lauter werden dazu die Klagen über schlechte Milch undschlechtes Fleisch des mit Schlempe gefütterten Viehs. — Je mehrdie Richtigkeit dieser Thatsachen erkannt wird, desto mehr wird dasübermäßige Brennen, ohne Brennverbot, von selbst aufhören.
Den Erfolg der zwei Gesetze über Branntweinbren-nerei und über den Handel mit g eist i g e n G e t r ä nkenmuß man noch abwarten. Jedenfalls sind beide Gesetze aus reinemEifer für die gute Sache entsprungen, mit viel Umsicht durchdachtund bei der Schwierigkeit der Verhältnisse mit anerkennenswerthemMuth verfochten worden. Wenn der Gehorsam der Bürger denguten Absichten entspräche, von welchen die Urheber dieser Gesetzeerfüllt waren, so würde das Volkswvhl durch dieselben mächtiggefördert. Leider ist das nicht überall der Fall. Namentlich florirtder u n g e s e tz l i ch e S ch n a p s v c r k a u f nach wie vor in hohemGrade. Gegen dieß Unwesen sollte eine gesetzgeberische Maßregeldurchaus eintreten, nämlich die, daß die Anzeige eines je-den auf die Verfassung und die Gesetze beeidig-ten Beamten, oder wenigstens dieAnzeige jedesMitgliedes d e ö G e m e i n d e r a th e s w e g e n u n g e sch-lich e n B r a n n t w e i n v e r k a u f s sollte gerichtliche Beweis-kraft haben. — Oder ist etwa ein Mitglied des Gcmeiiiderathcsweniger glaubwürdig, als ein Landjäger? Würde seine Anzeigeund die ihr ertheilte Beweiskraft für eine geordnete Rechtspflegegefährlicher sein, als die Anzeige aus Landjägersmund? Es isteben oft unmöglich, in solchen Dingen Zeugen und Beweismittelbeizubringen. Aber unabhängigen und chrenwerthen Beamten sollman die Erfüllung ihrer Pflicht erleichtern, namentlich wenn siedieselbe üben wollen in Bekämpfung der Branntweiunoth.