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Unabhängigkeitsgefühl der Schweizer verletzt und rief in mehrernVolksversammlungen zu Meiden, Flawyl, Uetlkon, Münsingenkräftige Protestationen gegen eine solche Verletzung der Rechte einerNation hervor. Die Antwort der Tagsatzung mußte dieser Bewe-gung Rechnung tragen und in entsprechender Weise der Erhebungentgegnen: „Die Eidgenossenschaft hat durch die That bewiesen, daßsie ihre Pflichten kennt, ohne daß man sie an selbe erinnert, unddaß sie dieselben erfüllt, ohne daß man sie auffordert. Allein siekennt auch ihre Rechte, welche ihre geographische Lage nicht schwächt.Daher kann sie nie den Anspruch zulassen, daß Andere als sie dasRecht sich beilegen, über die Flüchtlinge, welche in der SchweizVerschwörungen anzetteln, Recht ergehen zu lassen, und der Milde,die sie ausübt, ein Recht zu setzen. Die Tagsatzung weist auf dasThatkräftigste eine solche Verletzung der eidgenössischen Selbstherr-ltchkeit zurück, stark durch das Recht eines souveränen und unab-hängigen Staates und durch die Unterstützung der ganzen Nation."Was den Vorwurf über die Einrichtung der schweizerischen Regie-rungsverhältnisse betraf, wogegen Thiers die mächtige Organisationder Verwaltung, die militärische Macht und die Mittel der PolizeiFrankreichs hervorhob, so wurde schweizerischer Seits, die That-sache entgegengesetzt, daß trotzdem Frankreich die Schaaren Revo-lutionärs, die Mazzini beistanden, nicht abhalten konnte. Richtigerhebt überdieß die Geschichte, der es um die Begründung eines Völ-kerrechtes zu thun ist, hervor, daß bei einer so starken Organi-sation und militärischen Macht im Innern, ein Auftreten gegendas Ausland wegen einiger Flüchtlinge höchst unbegründet ist, daßdie Furcht vor denselben die Ungerechtigkeit und Machtlosigkeit derZustände des vorgehenden Staates im Innern beweist -— und daßer nicht von einem fremden Staate die Stütze zu seiner Erhaltungfordern kann. Vorzüglich muß der Grund verworfen werden, alsverpflichten die Bedürfnisse eines Staates, die durch dessen innereEinrichtungen und nicht gerade durch die völkerrechtliche Stellunghervorgerufen sind, den andern Staat zu wehr als gewöhnlichenLeistungen. Pflichten und Rechte auf diesem Gebiete werden nur
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