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Französische Verfassungsgeschichte von 1789-1852 : in ihrer historischen Aufeinanderfolge und systematischen Entwickelung / dargestellt von Simon Kaiser
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II. Der Staat und die Regierung.

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war frei; aber die Bewohner mußten es von dem vom Staate bestimmtenVerkäufer beziehen und Bescheinigungen über das genommene Quantumverlangen; sie wurden nach Hausuntersuchungen bei einem über die Be-scheinigungen hinausgehendenVorrath bedeutend bestraft. In derDauphinsstand der Verkauf frei, jedoch immerhin unter der Verpflichtung, solche Be-scheinigungen ausweisen zu können. Diese bedeutenden Verschiedenheitender einzelnen Länder, sowohl in Bezug auf den Preis als die Art des Ver-kaufes, zwangen die Regierung zu einer sehr großen Strenge und beständi-gen Ueberwachung. Die Steuer lastete vorzüglich auf dem Mann ausdem Volke, erforderte 1200 Stunden Bewachungslinien im Innern, unter-hielt einen beständigen Kampf zwischen Angestellten und Betrügern, veran-laßte jährlich mehr als 4000 außer ordentliche Hausuntersuchungen, einigehundert Einkerkerungen und bei 500 Verurtheilungen zu Leibes- und§ Lcbensstrafe.

6. Frohn den corvses. Auf diese Weise mußten nicht nur dieVicinal-(Communications- oderVerbindungs-)Straßen unterhalten und an-gelegt werden, sondern selbst die königlichen Heerstraßen. Die Verthcilunggeschah nach der Zahl der Landbewohner in einer Pfarrgemeinde, indem Adel,Geistlichkeit und die Bewohner der Städte davon befreit waren. Der Werthderselben, für den die Bauern keine Entschädigung erhielten, wurde jährlichauf 20 Mill. Liv. angeschlagen.

6. Zöllevouiuros. Bis auf Ludwig XI V. hatte jede Provinz undoft einzelne Städte das Recht, eine Abgabe zu fordern, sei es beim Eimritt,sei es beim Austritt von Handelsartikeln aus der Provinz. Erst Colbert wollteim Interesse des Landes und des Staates diese Zolllinien im Innern aufhebenund an die Grenzen deS Reiches verlegen; er behielt aber nichtsdestowenigereinige Localrechte bei. Sein Plan und Tarif wurde aber von mehrerenProvinzen angegriffen und wurde nur gültig seit 1664 für gewisseGeneralitäten, die den Namen der Provinzen der 5 großen Pachteführten H. Ein anderer Theil des Königthums 2) blieb beim Alten; er

1) Es waren dies die Normandie, die Picardie, das Gebiet vonBoulogne, die Cham-pagne, Burgund, das Land von der Nievre, von Berry, Poitou, Aunis, Anjou, Maine,Breffe, Bugey, Dombes, Beaujolais, Bourbon, Tours, Perche, von Francia undSoisons.

2) Es waren dies die Provinzen von Lyon und Forez, der Dauphins, der Provence,von Languedoc, Rossillon, Foir, der Guyeune und Gascogne, vonSaintes, dieJnselnRound Oleron, das Gebiet von Angoumois, Perigord, Marche, die Provinzen Auvergne,Arwis, Flandern, Hainault, Cambrai, die Freigrafschaft und die Bretagne. '