1) die Auszüge der Eheverträge oder Zubringensinventarien,welche einerseits eine Handclsperson angehen;
2) die im Unterpsandsbuche vorgemerkte Summe, für welchedie Ehefrau eines Handelsmanns ein Vorzugsrecht in derdritten Klasse der Gantgläubiger ihres Ehemanns an-spricht (Art. 1091,—1(00.);
3) die im Unterpfandsbuche vorgemerkte Summe, für welchedie Kinder einer Handelsperson oder die Stiefkinder einesHandelsmanns ein Vorzugsrecht in der dritten Klasse derGläubiger ansprechen (Art. 1091.— 1100 .);
4) die Vermögensabsonderungs - oder Ehescheidungs - Urtheile,welche über eine Handelsperson ergehen;
5) die Auszüge der Gesellschaftsvertrage (Art. 186 . 235.248.);
6) der Gewaltsumfang der Handlungsverwalter (Art. 62 . 63.)und der mit Auseinandersetzung des Vermögens einer auf-gelösten Handelsgesellschaft Beauftragten (Art. 226 .).
Eheverträ'ge und Zubringensinventare.
Art. 25.
Der Auszug aus dein Ehevcrtrage oder Zubringungsinvcn-tar muß enthalten: ob die Ehegatten auf allgemeine Güterge-meinschaft, oder aus gesondertes Gut, oder auf die landrechtliche
Errungenschaftsgesellschaft geheirathet sind.
Art. 26.
Die Theilungsbehörden haben das Handelsgericht des Wohn-orts einer Handelsperson spätestens vierzehn Tage nach Un-terzeichnung oder Abschluß eines Ehevertrags oder Zubrin-gensnwcntars hiervon zu benachrichtigen.