Buch 
Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
14
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Art 39. ^

C o p i r b u ch. ^

Alle eingehenden Handelsbriefe müssen gesammelt »nd auf- -bewahrt, und die abgehenden müssen wörtlich in ein Eopirbuch .eingetragen werden: und zwar in derselben Sprache, in welchersie geschrieben sind.

Art. 40.

F vrm der Ha ndelsbü ch«r.

Die Handelsbücher, und dazu gehören auch diejenigen, welche ,neben den gesetzlich unerläßlichen (Art. 34. 36. 39.) gehaltenwerden, sind mit Seitenzahlen zu bezeichnen und nach der Zeit- )ordnung, ohne leere Zwischenräume, Lücken und Einschaltungenzu führen. . ^

Nichts Geschriebenes darf ausgetilgt, kein Eintrag darf durch fbloße Randbemerkungen ersetzt werden.

Art. 41.

-- Pflicht der Aufbewahrung.

Die Handelsbücher sind dreißig Jahre, vom letzten Eintrage /an gerechnet, oder wenn ein Handelsgewerbc aufgegeben wird, ^wenigstens zehn Jahre nach gänzlicher Auseinandersetzung des ^Handlungsvermögens aufzubewahren. !

Art. 42. I

Mittheilung der Handelsbücher.

Die Mittheilung der Handclsbücher und darauf sich be-ziehenden Papiere kann nur wegen Erbschasts-, Miteigenthums-nnd Gesellschafts - Verhältnissen oder wegen Gants gerichtlichauferlegt werden.