Buch 
Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
347
JPEG-Download
 

347

Ei» heimlicher Vergleich bildet die dringende Anzeige einesbetrüglichcn Bankerotts.

Die heimliche Zusicherung oder Einräumung besonderer Vor-theile für den einzelnen Gläubiger wird als Betrug bestraft.

Art. 1140.

Aufhebung d-S Vergleichs.

Der Vergleich kann nur wegen Betrugs von einem odermehreren Gläubigern als nichtig angefochten werden.

Wird er deßwegen, oder wegen Nichtvollziehung der Ver-gleichsbedingungeu aufgehoben; so wird auf das Gantversahrenzurückgegangen, und dasselbe da wieder ausgenommen, wo esabgebrochen war: ausgenommen das Hinzukommen neuer Gläu-biger machte eine Fortsetzung der Liquidation nöthig. Im erstenFalle sind die Bürgen des Vergleichs befreit.

Neuntes Kapitel.

Von -er Wie-erbefahignng eines Verganteten.

A r t. 1141.

Zuständigkeit.

Die Wiedcrbefähigung eines in den Gant gerathenen Handels-manns zum Behufe des Wiederbetreibens eines Handclsgewerbes(Art. 8. 3)) verfügt dasjenige Handelsgericht, welches den Ganterkannt hat.

Art. 1142.

Wiederbefähiguug ohne vorhergehend« Verhandlung.

Der Ausspruch kann mit der Bestätigung des Vergleichs