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Ei» heimlicher Vergleich bildet die dringende Anzeige einesbetrüglichcn Bankerotts.
Die heimliche Zusicherung oder Einräumung besonderer Vor-theile für den einzelnen Gläubiger wird als Betrug bestraft.
Art. 1140.
Aufhebung d-S Vergleichs.
Der Vergleich kann nur wegen Betrugs von einem odermehreren Gläubigern als nichtig angefochten werden.
Wird er deßwegen, oder wegen Nichtvollziehung der Ver-gleichsbedingungeu aufgehoben; so wird auf das Gantversahrenzurückgegangen, und dasselbe da wieder ausgenommen, wo esabgebrochen war: ausgenommen das Hinzukommen neuer Gläu-biger machte eine Fortsetzung der Liquidation nöthig. Im erstenFalle sind die Bürgen des Vergleichs befreit.
Neuntes Kapitel.
Von -er Wie-erbefahignng eines Verganteten.
A r t. 1141.
Zuständigkeit.
Die Wiedcrbefähigung eines in den Gant gerathenen Handels-manns zum Behufe des Wiederbetreibens eines Handclsgewerbes(Art. 8. 3)) verfügt dasjenige Handelsgericht, welches den Ganterkannt hat.
Art. 1142.
Wiederbefähiguug ohne vorhergehend« Verhandlung.
Der Ausspruch kann mit der Bestätigung des Vergleichs