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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
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348
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verbunden werden: wenn nicht der Gemeinschuldner wegen betrüg-lichen Bankerotts verurtheilt wurde, oder wegen leichtsinnigenBankerotts sich noch in Untersuchung befindet.

Sollte die Masse hinreichen, um sämmtliche Gläubiger sammtZinsen bis zum Zahlungstage zu befriedigen; so wird die Wieder-defähigung von Amtswegen ausgesprochen.

' Art. 1143.

Vo» der Wiederbefähigung Ausgeschlossene.

Zur Wiederbefähigung werden nicht zugelassen die wegenbetrüglichcn Bankerotts Bestraften.

Hätte sich aber der Bestrafte fünf Jahre lang nach Erstehungder Strafe untadelhaft aufgeführt; so kann das Gericht dieWiederbefähigung gewähren, insoserne nicht das Strafcrkenntnißim Wege steht.

Ein wegen leichtsinnigen Bankerotts Bestrafter kann nurnach erstandener Strafe um Wiederbefähigung bitten.

Versa hren.

A r t. 1144.

Die Bitte um Wiederbefähigung muß mit den Belegen ver-sehen seyn, daß sämmtliche in dein Gante vorgekommenen Gläubiger befriedigt find.

Fehlen bei Einzelnen die Belege; so können sie durch öffent-lichen Aufruf und Zahlungsanerbicten des Verganteten ersetzt

weiden. ^

«

Art. 1145.

Das Gericht prüft die Belege, unter Rücksprache mit demHandelsgerichte des fetzigen Wohnorts des Verganteten, wenn er

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