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Die Zugänglichkeit für jeden Gebildeten namentlichfür jeden gebildeten Kaufmann, nach Sprache, Anordnungund Ausführung ist Hauptrücksicht; alles juristisch Ge-lehrte oder Technische, was für den Rechtsgelehrten alleinverständlich und bestimmt seyn könnte, liegt nicht in demordentlichen Bereiche der Aufgabe.