Allgemeine Bemerkungen
Die hauptsächliche Grundlage des Entwurfs bildet der fran-zösische Ooäe äe 6«nn»oree VVM Jahre 1807.
Derselbe gilt in einem nicht unbedeutenden, nahe gelegenenTheile Deutschlands, dem GroßherzogthumeBaden, inNhein-hessen und Rheinprcußen als Gesetzbuch.
Er hat, als das erste abgesonderte Gesetzeswerk seiner Art,allen anderen Handelsgesetzbüchern, welche das Bedürfniß derneueren Zeit hervorrief, zum Vorbilde gedient, und so in einemnicht unbedeutenden Theile von Europa, in Neapel, in denNiederlanden, in Spanien und inPortugall, mehr oderweniger thatsächliche Geltung erhalten.
Er wurde sogar im Kirchenstaate, wo er seit 1810 ge-golten hatte, und 1814 wieder abgeschafft worden war, seinemHauptinhalte nach am 1. Juni 1821 in dem dortigen neuenHandelsgesetzbuche wieder eingeführt.
Endlich hat sein Hauptinhalt die Gewähr einer langen Er-fahrung für sich. Als man nämlich im übrigen Europa an eineHandelsgesetzgebung noch nirgends dachte, ließ in FrankreichColbert, Fmanzmim'ster unter Ludwig XIV., zu Emporbringnngdes Handels im Jahre 1673 die sogenannte Oräonnanee «l»eollimeroe, und im Jahre 1687 die Oellomikmee äe I» Mkwiiteausgehen, welche einen für die damaligen Zeiten vortrefflichen,ziemlich umfassenden Handelscoder enthalten. Der <l«eounneree traf also eine Handelsgesetzgebung an, welche durchmehr als hundertjährige Uebung und Durchbildung festen Bodengewonnen hatte, und brauchte nur zu verbessern und nachzuhelfen.