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handelsrechtlichen Bestimmungen nach dem bestehenden Civilrechtegeformt werden.
Wenn man übrigens öfters nicht umhin konnte, ins Handels-recht einschlagende, civilrechtlichen Bestimmungen abzuändern; sogeschah es doch niemals ohne dringende Gründe, weil man dieKluft zwischen den einzelnen Nechtsquellen nicht unnöthig ver-größern und auch kein Recht für einen einzelnen Stand schaffenwollte. Einzelne Abänderungen dürften aber schon deßwegennicht nachtheilig wirken; weil sie die Möglichkeit einer Verbesse-rung des Civilrechts im Einzelnen (im Ganzen ist die Zeit derVerwirklichung ohnehin nicht abzusehen) anbahnen können.
So würde es z. B. gewiß wohlthätig seyn, wenn der Satzallgemeine Geltung erhielte, daß das Eigenthum durch den bloßen,die Erwerbung bezweckenden Vertrag erworben werde, ohne daßes einer weiteren Form oder Besitzergreifung bedürfe; daß alsodie römischen Bestimmungen über FÄulus und Aockiisi-encki in dieser Beziehung ganz abgeschafft würden (Art. 30/,.).So verdienen die meisten der geheimen vertragsmäßigen Vor-zugsrechte, welche das Prioritätsgesetz noch beibehielt, gewißkeine Schonung. Es ist daher auch die Abschaffung solcher Be-stimmungen in Handelssachen und bei Handelsleuten gewiß nichtals eine gesetzliche Ausnahme, welche sie gegen die übrigen Staats-bürger in den Nachtheil versetzt, sondern nur als der erste Schrittzur Verbesserung zu betrachten.
Dagegen konnte sich der Entwurf in anderer Hinsicht um sofreier bewegen, in so ferne er nämlich in Handelssachen seltenetwas Bestehendes, und noch seltener etwas mit den übrigenEinrichtungen Verwachsenes antraf. In den wenigen Fällenaber, wo man auf eine ins Leben übergegangene Ansicht oderGewohnheit stieß, wurde dieselbe sorgfältig beachtet: z. B. beidem Unterschiede zwischen Wechseln und Anweisungen; bei demUebergange der Gefahr, wenn Güter kostenfrei versendet odergeliefert werden.
Weniger aber konnte für die Erhaltung der in der W echsel-ordnung von 1759 enthaltenen Bestimmungen geschehen, daihre Grundlage, die Leipziger Wechselordnung von 1682,schon früher viele Abänderungen erlitten hatte, und neuerlich im