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Wie nachteilig wirkt z. B. die immer noch in Augsburgfestgehaltene, vierzehntägigeAcceptationöfrist auf den Credit und dieSicherheit der Handelsoperationen? — Wie unpassend ist es,wenn die Wechselsähigkeit und der Rückgriff aus Wechseln inverschiedenen Ländern an verschiedene Bedingungen geknüpft ist?wenn Handelsanweisungen in einem Lande Wechselrecht genießen,in anderen nicht? wenn hier Respekttage gelten, dort nicht?wenn die Ehefrau eines Handelsmanns hier mehr, dort wenigerVorzugsrechte gegen dis Gläubiger ihres Mannes genießt?wenn da eine kurze, dort eine längere, dort gar keine Fristbestimmt ist, in welcher die Rechtshandlungen, welche ein Ge-meinschuldner vor dem Gantausbruche vornimmt, auch ohneBeweis der Gefährde von den Gläubigern angefochten werdenkönnen? Und so ließen sich noch eine Menge Beispiele anführen,wenn es deren zur Ueberzeugung der Sachverständigen bedürfte.
Ebenso nothwendig ist eine Vereinbarung zwischen den Staatendes Zollvereins über die Bestrafung des Nachmachens derFabrikzeichen: einer Materie, welche im nahen Zusammen-hange mit dem Inhalte des Handelsgesetzbuches steht. Sogar eineVereinbarung über den Umfang des Vereinsgebietcs chinaus undmit befreundeten Nachbarvölkern ist beinahe eben so sehr, und ausdenselben Gründen geboten, welche neuerlich für den allgemeinenSchutz gegen Nachdruck geltend gemacht wurden. Man kannkeiner Staatsgewalt zumuthen, die Fabrikate der Angehörigeneines andern Staats zu schützen, wenn dieser den Angehörigendes ersteren nicht denselben Schutz gewährt.
Der Entwurf zerfällt außer der Einleitung in drei Haupt-theile oder Bücher: von dem Handelsstande, von den Handels-verträgen und Handelsverbindlichkeiten, und von dem Verfahrenin Handelssachen. Das Gantverfahren gegen Handelsleute bildeteine Abtheilung des letzten Buches. Der Entwurf folgt hiertheilweise dem spanischen Handelsgesetzbuche.
Die Lehre von denHandelsgesellschaften ist im erstenBuche behandelt. Zwar ist der Gesellschaftsvcrtrag auch einHandelsvertrag, und wird aus diesem Grunde von dem spani-