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schen Handelsgesetzbuche in den zweiten Theil verlegt; aber essoll durch den Gesellschaftsvertrag erst eine Art Handelspersongeschaffen werden, welche ein Handelsgewerbe treibt, und auswelche die im zweiten Buche abgehandelten Lehren durchgängigAnwendung finden; daher würde die Einreihung in dieses Buchnur zu Dunkelheiten geführt haben.
Aus einem ähnlichen Grunde wurde die Lehre von demCommissionsver trage auch in dem ersten Buche abgehan-delt; weil nämlich alle, oder doch die meisten einzelnen Handels-verträge auch kommissionsweise abgeschlossen werden können»
Zwar läßt sich dieß beim Speditionsvertrage nichtgeltend machen, wohl aber, daß er nur einen einzelnen Zweigdes Commissionsvertrags bildet.