Einleitung.
Die Einleitung gibt die Stellung des Handelsgesetzbucheszum bürgerlichen Rechte (Art. 1 .) an, und bezeichnet den Umfangund Gegenstand des ersteren näher (Art. 2. 3.), besonders umdie einzelnen Vertragsverhältnisse, auf welche das Handelsgesetz-buch Anwendung findet, von denen, bei welchen das bürgerlicheRecht in Anwendung bleibt, genau zu unterscheiden.
Art. 1.
Wenn das Handelsgesetzbuch eines Landes einen ergänzendenBestandtheil einer vollständigen und gleichartigen Civilgesetzgebungbildet; so mag eine Andeutung über dessen Verhältniß zu derletzteren wohl entbehrt werden. Wird sie doch gegeben; so kannman sich darauf beschränken, im Allgemeinen zu sagen, daß dasbürgerliche Gesetzbuch in Handelssachen Anwendung finde, soferndas Handelsgesetzbuch nicht abweichende Bestimmungen enthalte.Holländ. HandelsG.B. Art. 1.
Es wurde daher auch bei den Verhandlungen über dieses letz-tere Gesetzbuch ausgesprochen: „daß das Handelsgesetzbuch kein zum„Behufe einer besonderen Volksklasse eingerichtetes, vollständiges„Rechtssystem bilde, sondern dem Civilgesetzbuche untergeordnet sey;„dieses enthalte allgemeine, auch auf Kaufleute anwendbare„Regeln, welche durch das Handelsgesetzbuch nur in den Fällen„ausgedehnt oder abgeändert werden, wo dieselben für die Han-„delsbedürfnisse nicht hinlänglich oder nicht geeignet sind." Darausfolgt denn, daß das Civilgesetz in Handelssachen als Regel, dasHandelsgesetzbuch nur als Ausnahme gilt
Dieß ist aus denselben Gründen auch in Frankreich der Fall. No§> 0 „6o,ls,1s commorcs vxpli's>ue. Paris 1830. Introckuation.