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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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und nicht blos im Standesintercsse der Handelsleute zu ver-bessern sucht.

Die nähere Bezeichnung dessen, was zum gewerblichenVerkehr des Handelsstandes gehöre, glaubte man entbehrenzu können. Bei den Nebenpersonen, insbesondere den Hand-lungsbedienten, Fuhrleuten und Mäklern ergibt sich dieß vonselbst; und auch bei Kaufleuten und Fabrikanten entscheidet zu-nächst die Natur der Sache, wenn das Geschäft nur überhauptzu ihrem Fache gehört, mag es auch nicht gerade in den vor-zugsweise von ihnen betriebenen Zweig einschlagen. Vermögeder Natur der Sache gehört es nicht zum gewerblichen Verkehr:

1) wenn ein Handelsmann liegende Güter und derenZuge hör, sey es auch auf Speculation, oder für den Wieder-verkauf, oder das Wiedervermiethen, kauft oder miethet. Nie-mand rechnet eine solche Speculation zu den kaufmännischenOperationen oder zu den Handelsgeschäften; und statt daß Han-delsgesetze hauptsächlich auf die Beförderung des Verkehrsberechnet sind, hat der Gesetzgeber eher Gründ, solchen Spe-culationen entgegenzuwirken, wenigstens hat er keinen Grund,besondere Gesetze hiefür zu geben. Ohnehin passen die bei Ueber-tragung von Liegenschaften nöthigen Förmlichkeiten durchaus nichtzu dem übrigen Inhalte des Handelsgesetzbuches.

2) Was ein Handelsmann von dem Ertrage seiner eigenen,oder der von ihm benützten, liegendenGüter verwerthet, ge-hört schon dem Wortsinne nach nicht zu seinem gewerblichen Ver-kehr. Span. HandelsG.B. Art. 360. Zu diesem Ertrage istnamentlich auch das von ihm gehaltene Vieh zu rechnen. Vergl.Katastergesetz vom 15. Juli 1821. Art. 14.3). Reg.Bl. Nr. 49.

3) Einkäufe, welche ein Handelsmann zu seinem eigenenGebrauche oder Verbrauche macht, gehören ebenfalls nichtzu seinem gewerblichen Verkehr: vorausgesetzt, daß der Gegen-stand ganz zum eigenen Gebrauche bestimmt ist, und letzterernicht von dem hauptsächlich zum Wiederverkaufe bestimmten Ein-kaufe bestritten wird. Ist die Eigenschaft eines solchen Einkaufesfür sich klar, und unter den Parteien nicht bestritten; so ist der-selbe nicht nach diesem Handelsgesetzbuche zu beurtheilen. IstJenes aber nicht der Fall; so liegt dem beklagten Handelsmanne