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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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der Beweis dieser Eigenschaft ob. Führt er denselben; so ist ernicht nur von der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts und derstrengen Vollstreckung (Art. 821.) befreit, sondern die Beurthei-lung des Falls kann überhaupt nicht nach diesem Gesetzbuche >stattfinden, mag sich auch der Dritte auf einen entschuldbarenIrrthum berufen: wie sich schon aus der Fassung des Art. 821.ergibt. (Vergl. das zu Art. 11. Gesagte).

Verkauft ein Handelsmann das zu seinem eigenen Gebraucheoder Verbrauche Eingekaufte wieder, ganz oder theilweise; sogehört dieß jedenfalls zu seinem Verkehr (sp an. HandelsG.B.Art. 360.).

Auf Miethcontracte eines Handelsmannes findet das bisherGesagte ebenfalls beziehungsweise Anwendung.

Nebrigens ist nicht zu übersehen, daß dem zum eigenen Ge-brauche oder Verbrauche Bestimmten das zum Gebrauche imHandel, wenn auch nicht gerade zum Wiederverkaufe oder Wieder-vermiethen, Bestimmte entgegengesetzt ist. Hieraus folgt denn,daß z. B. der Einkauf von Maga^insutensilien, das Miethenvon Reisepferden rc. allerdings Handelssache ist.

4) Zweifelhafter ist, ob nicht die Erwerbung oder Ver-äußerung einer Handelsniederlassung oder einer Fa-brikanlage von einem Handelsmanne als zu dessenVerkehr gehörig und als Handelsgeschäft anzusehen sey. Manzog jedoch die verneinende Meinung vor (Art. 821.), weil essich hier in der Regel von Erwerbung oder Veräußerung lie-gender Gründe oder deren Zugehörungen (Pfandgesetz vom 15.Apr. 1825. Art. 3. 51.) handelt.

Ebenso ist das Vermiethen einer Handelsniederlassung oderFabrikanlage zu beurtheilen.

Das Kaufen oder Miethen einer Handels- oder Fabrik-Einrichtung, um dieselbe abgesondert von dem liegenden Gutezu benutzen, ist jedoch unter Obigem nicht begriffen; ebensowenigwenn ein Handelsmann einzelne Räume zu seinem Verkehrmiethet.

Schwieriger war die Frage: welche Rechtssachen außerdem gewerblichen Verkehr des Handelsstandes als Handelssachenzu bestimmen seyen, so daß die objective Eigenschaft, ohne

Motive zum Entw. ein. HandelsG.B. 2