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A r t. 4ii.
Absatz 1. Das portug. HandelsG.B. Art. 314. bestimmtdasselbe. Der im guten Glauben befindliche dritte Besitzer wirddadurch nicht beeinträchtigt (Art. 327.). Daher bedarf es auchder weitläufigen Bestimmungen des preuß. LandR. Thl. I.Tit. 20. K. 329. ff. nicht.
Die Verpfändung der Frachtbriefe von Seite des Fuhrmanns(Art. 123.) ist nicht eine Verpfändung der Sache selbst durchsymbolische Uebergabe, sondern eine Verpfändung der Schuld-urkunde.
Absatz 2 . Die angeführte Gesctzesstelle sagt: daß beiForderungen, welche in den Unterpfandsbüchern eingetragen sind,oder bei öffentlichen Kassen stehen, die Vormerkung auf der Ur-kunde, und im Unterpfandsbuche oder in den Büchern der öffent-lichen Kasse, die Stelle der Uebergabe vertreten könne.
Art. 412.
Portug. HandelsG.B. Art. 316.
Art. 413.
Absatz 2 . Der Beisatz wegen der öffentlichen Leihhäuser istdurchaus zum Bestehen derselben erforderlich, und dasselbe istauch in anderen Ländern geübt. Auch ist die Sache nicht gefähr-lich, wenn nur der Eigenthümer die Leihhausverwaltung gleichnach der Entdeckung seines Verlusts benachrichtiget. Zudem wen-den sich Diebe selten an Leihhäuser, weil sie die Entdeckungfürchten. Man könnte sogar diesen zur Pflicht machen, nur anbekannte Personen zu leihen, wenn man es für nöthig findet.
Art. 414.
Absatz 1. Wollte man bei kaufmännischen Pfändern einförmliches Erecutionsversahren, sey es auch nur in der kurzenWeise, welche die Art. 959. ff. vorschreiben, eintreten lassen; sowürde der Zweck häufig ganz verfehlt. Nicht nur der Pfand-gläubiger muß darauf rechnen können, daß er auf die schnellsteWeise befriedigt werde; sondern es liegt sogar oft im Interesse