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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Zweites Buch.

Von Handelsverträgen und Handelsverbindlichkeiten.

Erster Titel.

Allgemeine Bestim m ungen.

Nachdem die Rechtsverhältnisse der zum Handelöstande ge-hörigen Haupt- und Neben-Personen theils unter sich, theilsgegen Andere in dem ersten Buche abgehandelt sind, kommt dieReihe nunmehr an die Rechtsgrundsätze über die einzelnen Ver-träge und Verbindlichkeiten, welche bei Handelsgeschäften anzu-wenden sind; in soferne sie vom bürgerlichen Rechte abweichen,oder gar nicht darin berührt sind.

Handelsverträge, im Gegensatze von den sonst im Civilrechtevorkommenden, sind alle diejenigen, welche den gewerblichen Ver-kehr des Handelsstandeö betreffen, und dann noch einige andere,welche vermöge einer ausdrücklichen Ausnahme des Art. 3. dazugerechnet werden.

Die ersteren setzen voraus, daß wenigstens einer der Con-trahenten zum Handelsstande gehöre; die zweiten nicht. Es istjedoch durchaus nicht die Absicht, alle beim gewerblichen Verkehrdes Handelsstandes vorkommenden Verträge aufzuführen, und esist z. B. von den Rechtssätzen über den Miethvertrag, welcherbei Lieferungen (Art. 268.) oder sonst vorkommt, wenn einHandelsmann fürs Wiedervermiethen aus Gewinn miethet, nir-gends besonders die Rede.

Uebrigenö findet das bürgerliche Recht bei den genanntenVerträgen hülfsweise Anwendung (Art. 1.); die ausdrücklicheBerufung, z. B. in Art.-415. 427., hat zunächst den Zweck, umanzudeuten, daß das Gesetz nur einzelne Bestimmungen über einen