Z2 Vorbereitung, Beschickung und Eröffnung der Ausstellung.
Waaren (ausgenommen Teppiche, Wachstücher und Wollenshawls)bestehen, wenn solches passend geschehen kann, (wie bei Papiertapeten,Druckkattun u, st w-). Diese Proben, ebensowohl, wie die Zeich-nungen, Abrisse und Abdrücke, welche, wenn der Artikel seiner Naturnach nicht in ein Buch eingeklebt werden kann, eingereicht werden,müssen, mögen sie kolorirt sein oder nicht, einander gleichen. -
Wenn Papiertapeten oder Wandbekleidung die Länge von 42 Zollbei 23 Zoll Breite überschreiten, so sind Zeichnungen erforderlich;dieselben dürfen aber diese Dimensionen nicht übersteigen.
Anmerkung. Diese Kopien, Zeichnungen, Abrisse oder Abdrücke müssen aus demganzen Dessin ohne irgend einen Zusatz oder eine Abänderung be-stehen, und keine Beschreibung wird angenommen.
29. Eintragung von Mustern für Nützlichkeitszwecke.Personen, welche ein Dessin für Nützlichkeitszwecke eintragen
wollen, müssen dem Dessin-Büreau Folgendes einreichen:a. den Namen des Dessins;
ll. drei genau übereinstimmende Zeichnungen oder Abdrücke desselben,nach einem genauen geometrischen Maßstab verfertigt, bezeichnetmit Buchstaben, Figuren und Farben zur Erläuterung, wie untenangegeben;
e. Name und Addresse des Eigenthümers oder der Eigenthümer, oderName der Firma, unter welcher er oder sie ihr Geschäft betreiben,verbunden mit dem Wohnort oder dem Geschäftslokal, deutlichgeschrieben oder gedruckt;
ü Angabe des Nützlichkeitszweckes, auf welchen die Form oder dasAnsehen der neuen Theile solches Dessins Bezug haben;e. eine Beschreibung, welche alles dies verständlich macht undwelche die verschiedenen Theile des Dessins mit Hinweisung aufdie vorerwähnten Buchstaben, Figuren oder Farben erläutert;
Anmerkung. Keine Beschreibung der alten Theile der Zeichnungen wird zu-gelassen, mit Ausnahme des znm Verständniß der neuen Theileunumgänglich Nöthigen.
s Eine kurze und deutliche Angabe solchen Theils oder solcher Theile,(wenn deren sind), welche nicht neu und original sind (mitBezug auf nähere Bezeichnung mit Buchstaben oder Farben, oderin Beilagen).
30. Jede Zeichnung oder Abdruck, so wie die sämmtlichen übrigenNachrichten, müssen auf einem besondern Papier - oder Pergamentbogen,welcher blos auf einer Seite bezeichnet, beschrieben oder bedruckt ist,gezeichnet, geschrieben oder gedruckt werden. Solche Bogen dürfen inihrer Größe 24 Zoll und 15 Zoll nicht überschreiten und auf derselbenSeite, wo sich diese Nachrichten befinden, müßen zwei Stellen vonder Größe von 6 Zoll und 4 Zoll eine jede, für die Vermerke depEintragung offen gelassen werden.