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8. 4. Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung.
Zeugnissen des fraglichen Landes angewiesenen Raume untergebrachtwerden kann.
73. Im Fall die Centralbehörde eines Landes der Meinung ist,daß der den Erzeugnissen dieses Landes allgewiesene Raum größer sei,als nöthig, haben die Kommissare zu bitten, daß diese Meinungihnen initgetheilt werde, da es augenscheinlich ist, daß es keinen gutenEindruck machen würde, wenn ein großer Raum in der einem Landeangewiesenen Abtheilung unbenutzt bliebe.
74. Die Kommissare behalten sich das unbeschränkte Recht vor,alle gesandten Güter in solcher Weise auszustellen, wie sie es amgeeignetsten halten. Sie werden es sich angelegen seilt lassen, im Falledie Art der Gegenstände dieses zuläßt, jede Sektion mit einigerBezugnahme auf die Nationalität der darin ausgestellten Erzeugnissezu behandeln, und die Erzeugnisse eines Landes mit denjenigen einesanderen nicht zu vermengen, im Fäll die Zwecke der Ausstellung zuerreichen sind, ohne daß sie solches thun. Wie indessen aber auch ihreEinrichtungen sein mögen, so übernehmen sie es, für alle von einemjeden Lande gesandten Gegenstände Raum zu schaffen, wenn solche,wären sie zusammengestellt, in dein jenem Lande angewiesenen Ge-sammtraume ausgestellt werden könnten, allein vorausgesetzt, daß siein genügender Zeit benachrichtigt werden, welcher Theil dieses Raumesfür rohe Materialien, welcher Theil für Maschinen, welcher Theil fürManufakturen lind welcher Theil für Gegenstände der schönen Kunstverlangt werden wird.
75 — 84.
X. Besondere Instruktionen für Kolonial- und aus-ländische Aussteller.
85. Kolonial- und ausländische Erzeugnisse werden zu Zweckender Ausstellung zollfrei zugelassen werden, aber nicht zum inländischenVerbrauch. Ihrer Majestät Zoll - Kommissare werden alle solcheGüter als Entrepot-Güter ansehen.
Von dem Zoll-Amte sind nachstehende Einrichtungen getroffen,ausländische und Kolonial-Erzeugnisse zu den Zwecken der Ausstellungvon 1851 zuzulassen:
86. Alle für die Ausstellung bestimmten Gegenstände sollen fürserste in diesem Lande ohne Zollbezahlung zugelassen werden. DieGüter sollen keiner Untersuchung am Landungsplätze unterworfen,sondern nach dem Ausstellungsplatze, aus Kosten des Importeurs,unter Aussicht geeigneter Zollbeamten, transportirt werden, um dortdurch dM Importeur oder seinen Agenten geöffnet und in Gegenwartdos zuständigen Zollbeamten untersucht zu werden, damit der für denFall des Verkaufes in diesem Lande schuldige Zollbetrag festgestelltwerde; auch müssen solche Zeichen den Gütern beigefügt werden,