720 IX. Klasse. Lanbwirthschaftliche Geräthe.
Frankreich und Oesterreich. Aus dem Zollverein, den Niederlanden ,der Schweiz und Dänemark sind nur wenige Gegenstände eingegangen«Dieses große Uebergewicht der Britischen Abtheilung war leicht voraus-zusehen. Es ist schon länger bekannt, daß die staunenswertste Aus-bildung des Maschinenwesens in Großbritannien sich von den anderenZweigen der Gewerbthätigkeit, in denen sie früher einheimisch wurde,auch auf das landwirthschastliche Gebiet ausgedehnt hat. Das großein diesem Lande angesammelte Kapital gestattete einen stärkeren Auf-wand für stehende Hülfsmittel des Betriebes, während der beträchtlicheUmfang der meisten Landgüter und das Beisammenliegen der zu jedc>"derselben gehörenden Grundstücke den Gebrauch kostbarer Geräthe vor-theilhafter machte, zugleich aber die Höhe des Lohnes und die Gewohn-heit, größtentheils Taglöhner statt des Hofgesindes zu halten, den Land-wirth zu jeder Arbeitseinsparung aufforderten. Unter diesen Umständen,zu denen noch die Fülle und Wohlfcilheit des Eisens hinzutritt, mußtendie Verfertiger landwirthschaftlicher Geräthe in anderen Ländern wohteine gewisse Scheu empfinden, sich mit den Britischen Fabrikanten ^messen, deren Ruf weit verbreitet ist; man wollte wenigstens niclstEulen nach Athen tragen, und diese Schüchternheit ging so weit, daßauch solche Gegenstände zurückblieben, die sich recht gut hätten zeig^können. Der Beschauer würde in einen großen Irrthum verfallen,wenn er z. B. aus der geringen Zahl der Einsendungen aus de>nZollverein auf die Unvollkommensteit und geringe Zahl der bei unsgangbaren mechanischen Hülfsmittel der Landwirthschaft schließen wollüWie aber die Sache liegt, ist es natürlich, daß unsere Betrachtung ^weitem am längsten bei dem Britischen Saale verweilt, in dem für dcNDeutschen Landwirth und Maschinenverfertigcr sehr Vieles zu lernenist. Hierbei müssen jedoch, um einer unbilligen Beurtheilung zuvorzu-kommen, die Schwierigkeiten der Berichterstattung angedeutet werden«Zeichnungen zu nehmen war verboten und dies Verbot wurde, auf dasAndringen der Aussteller, von den wachthabenden Constableö strenghandhabt. Die Erlaubniß zum Zeichnen konnte nur mit Zustimmungdes Ausstellers von der Erekutivkommisfion ertheilt werden und wä^natürlich bei den anziehendsten Dingen am allerwenigsten zu erlangengewesen. Die gedruckten und mit Holzschnitten ausgestattetenzeichnisse und Beschreibungen, die manche Aussteller austheilten, st'^öfters ungenügend, und wohl häufig aus Absicht, indem z. B. ausder Abbildung einer Dreschmaschine von außen, wo nur die Form desGehäuses zu sehen ist, fast gar kein Nutzen entnommen wird. Indeßgewähren doch die von den Ausstellern gelieferten Holzschnitte im illustreten Kataloge immer einigen Beistand, und es ist daher im Folgendesauf diese leicht zugängliche Quelle hingewiesen worden. Die Englisch ^Gegenstände der IX. Klasse stehen im 2. Bande des illustrirten Kata-logs S. 355««—392, die ausländischen Geräthe sind bei den verschi^