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XI. Klasse. Baumwollwaaren.
Schöne Möbel-DimitvS waren eingesandt von W. Martin nndSohn in Boiton.
(5s ist schließlich der baumwollenen zwcisarbigcn Tischdecken zu ge-denken, welche Thumer und Töpfer aus Ebcmnitz eingesendet PattenMan arbeitet diese Waare in Schottland viel weniger schön und cö ha-ben jene daher auch die gebührende Belohnung gesunden H
") Dichtgcwcbte, qlaitc, in, Stuck gksärbtc und dann gcmangcltc und gcqlaitctcBaumwollzengr.
Die Wachstuche, welche nach der Englische » Einthciluug der II,üil .Inrie,in Kl. XI. gehören, finden sich in Kl. XIX. zugleich mit den bedruckten und bemaltenWaaren dieser Art abgehandelt.
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Schllißbemerkliiigen.
Die Baumwollen-Jndustrie muß schon ihrer wunderlichen Schicksalewegen Interesse einflößen. Die allcrältestc i» Asien, Afrika und demBor-Eolumbischen Amerika ist sie das jüngste Kind ii» Europäischen Hause.Mit Mißtrauen aufgenommen, zurückgesetzt und verfolgt, war ihr langeZeit die Rolle der Aschenbrödel zugewiesen, und setzt sitzt sie auf dem Thronder Industrie.
Merkwürdige Belege dazu hat die Gesetzgebung Englands auszu-weisen.
Eine Parlamentsakle vorn Jahre 1720 unter der Regierung Georg sdes Ersten erlassen, verbietet das Tragen gedruckter und gefärbter baum-wollener Waaren geradezu und setzt auf die Ucbcrtrctung des Verbotsschwere Strafen in jedem einzelnen Falle. Der Titel dieser Bill ist zuinteressant, als daß wir cS uns versagen'könnten, ihn wörtlich zu geben.Er lautet:
„Eine Akte, die Wollen und Sciden-Manufaktur dieses Königreichszu erhalten und zu befördern und auch wirksamer die Armen zu beschäfti-gen, durch das Verbot des Gebrauches und deS Tragens aller gedruckten,bemalten und gefärbten Ealicocs, sowobl zu Kleidern, Haushaltungs-Gcgenständcn, Möbeln, oder was cS auch sein möge u. s. w."
Dem Angeber eines solchen Deliktums hatte der Delinquent ö L. Str.zu bezahlen, welche nöthigcnsalls aus dem Erckutionswcgc bcizuireibenwaren, dessen Kosten, wie selbstredend, dem Strafbaren zur Last fielen.Der Verkäufer solcher verbotenen Waaren wurde mit 20 L. Str. belegtund im Fall eine Korporation deS sothanen Verbrechens sich schuldig ge-macht hatte, war neben dieser Strafe der daran theilnchmcndc Beamtesofort seines Amtes zu entsetzen. Die Hälfte jeder höheren Geldstrafeals 5 L. Str. erhielt der Angeber oder Ankläger, die andere Hälfte wurdeden Armen deS Kirchspiels zugewiesen, in welchem daö Verbrechen bcgan-