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I. Band.
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Uebereinkunft ab, laut deren Bern zu Erfüllung gewisser Verpflichtungenangehalten werden sollte*), und in einer Verhandlung zu Laupen am11. Februar wurde von neuem ein Schiedgericht bestimmt, welches überdie aus den bisherigen Fehden herrührenden Entschädigungen entscheidenmöchte **). Fast gleichzeitig mit dieser Verabredung scheint Bern einehöchst bedeutende Umwandlung seiner bisherigen innern Verhältnisse vor-genommen zu haben. Der Sechszehner Brief***) und die erste bekannteAufstellung des Raths der Zweihundert f) fallen nämlich ganz in dieseZeit, wo auch gegen das Ueberhandnehmcn der Zünfte strenge Verord-nungen erlassen wurden 11). Alles deutet darauf hin, daß man innernund äußern Unruhen, die in Partheiungen unter der Bürgerschaft undeiner allzu großen Macht des Raths ihren Ursprung zu haben schienen,gewaltige Dämme entgegen zu setzen versuchte 11"!'). Demungeachtetwurde der äußere Friede nicht sogleich wieder hergestellt, die freundschaft-lichen Verhältnisse mit Freiburg waren von keiner Dauer, und im Juli1294 drangen die Berner unter Anführung Gottfried's von Merenberg,Reichsvogtes im Elsaß und Burgund und eifrigen Anhängers KönigAdolfs von Nassau, in das Frutigenthal, welches sie mit Raub undBrand auf das Entsetzlichste verwüsteten. Das Frutigenthal gehörtenämlich den Freiherren Arnold und Walther von Wädischwyl, die inkönigliche Ungnade gefallen waren, und denen wohl auf ihrem festenSitze zu Unspunnen nicht so gut beizukommen war, als in ihren Be-sitzungen zu Frutigen. Anderthalb Jahre später, als König AdolfsStern sich in Deutschland stark zu verdunkeln anfing, entschloß sichindessen Bern der Kirche zu Frutigen sür jenen Kriegszug 21 PfundeBerner Denarien Entschädigung zu bezahlen *).

Bern's Anhänglichkeit an die Sache König Adolfs wurde übrigensvon dem letzter« nicht »»belohnt gelassen. Vielmehr suchte derselbe seineDankbarkeit gegen sie durch eine äußerst günstige Beilegung des lang-wierigen und schlimmen Jndenhandels an den Tag zu legen. Die Vermitt-lung desselben wurde dem Bischöfe Peter von Basel nebst jenem Reichsvogte

*) Urk. vom Jan. 1294. Soloth. Wochenbl. Zah.rg- 1828 , S. 92.

**) Urk. v- tt. Febr. <294. Arch. Soloth. Wochenbl. Zahrg. 1828 , S. 92.

***) Urk. v. t8. Febr. 1294. (Bern.Arch.) Sol.Wochenbl. Zahrg. 1828,S.178.-h) Urk. keil» quint» xost sexln-ixesiinain 1294. Bern. Arch. Soloth.Wochenbl. Zahrg. 1828, S. i8v.

chch) Urk. v. 7. Merz 1373, welche sich auf eine frühere Verordnung gegendie Zünfte von 1294 beruft. Soloth. Wochcrbl. Zahrg. 1829, S. 567.-f-f-h) Wir werden auf die Abänderungen in der Verfassung weiter unteneigenen Orts zurückkommen.

1) Urk. <1e t296 in crsstino beati Valentin! inense 1'ebrnarü. Abgedruckt imSchweiz. Geschichtsforscher/ Bd. m S. 212