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I. Band.
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dieser Frist war ihm zwar wohl verstattet aus der Stadt zu reiten,doch mußte er jeden Abend wieder in seiner Herberge eintreffen. FürGeldschulden war der Richter des Orts, wo der Schuldner seinenWohnsitz hatte, der Befugte. Niemand durfte dem andern Pfand fordernals seinen Schuldnern und Bürgen, welche der Schuld geständig waren,es sei dann, daß er dem Richter so kräftige Beweise vorbringen könne,daß dieser für angemessen finde, ihm die Pfändung zu gestatten. Nie-mand sollte ohne Recht den andern seines Gutes entwähren, das er imBesitz und Gewährde habe. Nur um Ehesachen oder offenen Wucherdurfte man jemand vor die geistlichen Gerichte laden. Aufläufe zwischenbeiden Parteien sollten auf die angeführte Weise beseitigt und nicht mitGewalt oder neuem Frevel gerächt werden; wer dawider handelte, abervon seinem Herrn innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu Vergütungdes Schadens und einer Buße angehalten werden und überdieß seineAnsprache verloren haben. Wenn irgend ein Diener des Grafen undein Bürger von Bern, der eine Feste besäße, mit einander Tage hielten,so sollte unter ihnen das Recht auf die oben festgesetzte Weise geübtwerden, so lange aber die Grafen und die Gräfin oder eines von ihnenlebten, sollten sie und ihre Diener nach Völligen zu Tagen kommen,»und nach ihrem Tode Jedermann um den Tag zu Völligen in seinemRechte stehen. Aufläuft zwischen Bern, Burgdorf und Thun mochtenebensowenig mit Gewalt gerächt werden, sondern in diesem Falle muß-ten die Räthe zusammentreten, und wenn sie die Sache nicht nach Minneoder Recht zu beseitigen vermochten, so sollte, wenn dieselbe einenWerner wegen eines Burgdorfers betraft, jener einen Obmann aus demRathe von Burgdorf nach seiner Wahl nehmen, und aus dem Rathevon Thun, wenn es einen Thuner beträft, so wie umgekehrt die Bürgervon Thun oder Burgdorf angewiesen waren, einen Obmanu aus demRathe von Bern zu wählen. Im übrigen sollte dann das Geschäft aufdie oben festgesetzte Weift beendigt werden. Schultheißen und Räthevon Bern, Burgdorf und Thun waren jährlich bei ihrer Einsetzung ge-halten zu schwören, daß jeder unter ihnen, der zum Gemeinmann er-kohrcn würde, sich mit der ihm übertragenen Sache befassen nnd sienach den vorgeschriebenen Regeln beendigen wolle. Stürbe Graf Hart-mann vor seinem Vater, dem Grafen Eberhard, so sollte derjenige unterseinen Söhnen, den dieser zu seinem Erben einsetzen würde, an seinesBruders Statt in diesem Vertrage begriffen sein. Damit es aber umso schwieriger würde, die Grafen von den Bernern abwendig zu machen,sollten die Schultheißen und Räthe von Burgdorf und Thun, in Gegen-wart der Botschafter von Bern zu den Heiligen schwören, daß sie, wennJemand Uneinigkeit zwischen den Grafen und der Stadt Bern zu stiften