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glauben, daß die in so vielen wichtigen Staatsverhandlungen erscheinendeFormel: Schultheiß, Rath, Zweihundert und die Gemeinde von Bern,wenigstens in diesem Jahrhunderte durchaus ohne Bedeutung gewesen seinsollte. Hingegen kann man wohl annehmen, daß in vielen Fällen dieGemeinde ihre Befugnisse im Allgemeinen dem Rathe der Zweihundertübertragen habe, unll dieser letztere dann die im Einzelnen aus dieserallgemeinen Uebertragung von Befugnissen hervorgegangenen Beschlüssenichts desto weniger im Namen der Gemeinde erlassen habe. In dermerkwürdigen Verordnung vom St. Mathiastage 1384 werden derSchultheiß, der Rath, die Gemeinde und die Bürger gemeiniglich derStadt Bern redend eingeführt. In der Verordnung selbst finden wir,daß, wenn die Venncr und die, welche bei ihnen saßen, die Räthe ge-wählt hatten, man am andern Morgen die Gemeinde versammeln mußte,um zu erfahren, ob sie derselben gefielen. In der nämlichen Verordnungist der Rath der Zweihundert der gemeine oder große Rath genannt, dervon den Venncrn, Heimlichem und Sechszehnern jährlich zu Ostern ausden Handwerken erkoren werden sollte *). Schon im Anfange des 14.Jahrhunderts hatte man den Mitgliedern der Regierung streng verboten,ihre Stimme in öffentlichen Berathungen, und zwar vorzüglich um einBurgrecht der Stadt, um ein mit dem Eide bekräftigtes Bündniß der-selben, um einen Hülfszug, um Geld- oder Bauangclegenheiten, und umRechnung oder Aemter zu vermiethen oder zu verkaufen **). Zur mäßigenEntschädigung für die auf Staatsgcschäfte verwendete Zeit erhielten dieMitglieder des fast ganz aus Handwerkern bestehenden großen Rathseinen Plappart von der Sitzung ***). Wer zu den Zweihunderten erwähltwurde, mußte schwören, sich eine vollständige Rüstung zu verschaffen,und innerhalb 14 Tagen Bürger werden, wenn er es nicht schon warf).Aemter wurden so wenig gesucht, daß im Jahre 1368 verordnet werdenmußte, daß, wer sich weigerte, ein ihm aufgetragenes Amt anzunehmen,ein Jahr lang die Otadt meiden und 10 Pfund Buße bezahlen sollte sich.Jährlich am Ostermontage, nach der Wahl des Schultheißen, des Rathsund der Zweihundert, wurden die wichtigsten Gesetze vorgelesen und be-schworen. Die täglichen Geschäfte wurden mit großer Erfahrung »ndWeisheit von Schultheiß und Rath geleitet. Zwar wurde die Wahl, wievon Alters her, alle Jahre erneuert; aber die Zahl der durch persönlichesAnsehen, Kenntnisse und Gewandtheit in öffentlichen Angelegenheiten
*) Urk. von St. Mathiastag 1384. Soloth. Wochcnbl. Jahrg. 1823, S. 502.
**) Satz. Dienstag nach Ostern 1306. Soloth. Wochcnbl. Jahrg. 1823, S-561.
***) Müller, ii. S. 601 .
ch) Urk. von Ostermontag t387. Soloth. Wochenbl. Jahrg. 1832, S. 67S.s"h) Nyhiner, Geschichte der Stadt Bern, m, S. ss.