Successionskrieg.
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Erst zwei Monate waren verflossen seit K. Karls VI. Tod,als ein preußisches Heer in Schlesien einrückte, ohne Kriegs-erklärung, ohne irgend einen vorausgegangenen Streit. Der König,verlangend, der preußischen Macht eine ausgedehntere Grundlagezugeben, hatte dieses Land sich zur Beute auöersehcn, und glaubte,wie einst der gallische Brennus, den Tapfern sey angehörend,wessen sie sich bemächtigen mögen.
Ein paar Tage nach dem Einbrüche Friedrichs in Schlesienerschien sein Gesandter in Wien, Thercsien anbietend einBünd-niß mit seinem Herrn, mit Rußland und den Seemächten, zumSchuz ihres Erbes gegen jeden feindlichen Angriff; weiter, bei derbevorstehenden Kaiserwahl seine Wahlstimme und kräftige Verwen-dung für Theresicns Gemahl, den Großherzog von Toskana, end-lich auch ein Darlehen von 2 Millionen zur Bestreitung der nöthi-gen Kriegsrüstungen. Dagegen aber verlangte er die AbtretungSchlesiens an den König.
Der Titel solcher Forderung war aber theils die angetragene Ge-genleistung, theils aber ein erhobener Rechtsanspruch auf die Fürsten-thümerJägerndorf, Liegniz, Brieg und Wohlan. Denn daserste derselben war dem Markgrafen Joh. Georg von Bran-denburg, welcher es als ein böhmisches Lehen besaß, schon in derersten Zeit des dreißigjährigen Krieges von K. Ferdinand II.entrissen worden (1623), in Folge seiner mit der Acht bestraftenTheilnahme an der Sache des Gegenkönigs Friedrich von derPfalz. Aber die Entreißung sey widerrechtlich geschehen, dahergebühre dem König, als Erbe der beraubten Linie, die Wieder-erstattung nebst Schadloshaltung für den so lange entbehrten Besiz.Den Anspruch auf Liegniz (und die beiden andern damit verbun-denen Fürstcnthümer) begründete eine im 16ten Jahrhundert ge-schehene Erbverbrüderung zwischen den Häusern Liegniz und Bran-denburg, welche zwar von dem böhmischen König Ferdinand I.,als Oberlehnsherrn, verworfen worden, aber gleichwohl von Gil-tigkeit sey, und obschon beim Aussterben des Licgnizischen Hauses1675 der große Kurfürst Friedrich Wilhelm verschiedener Um-stände willen unterlassen, sein Nachfolgerecht in Ausführung zusezen, ja obschon sein Sohn im Wege des Vergleichs, und gegenEmpfang einer Schadloshaltung darauf ausdrücklich Verzicht ge-