113
Verschworn? hatten sich theils heimlich in die Stadt cingeschli-chen, theils das Vertrauen in ihre vorgebliche Freundschaft miß-braucht. Au Wasser und zu Lande näherten sich noch zahlreicheGehülfen. Ei» Knabe entdeckte die Verschwörung und zeigte siedem Bürgermeister an. Die Gewandtheit des letztem und dieTapferkeit der Bürger retteten die Stadt. Groß war der Ver-lust der Verschworn«». Ein Graf von Toggenburg soll ertrun-ken seyn; der Graf von RapperSweil und der Freyherr vonBonstetten wurden ergriffen und in den Wellenberg (Gefängnißder Hauptvcrbrecher) gefangen gelegt. 37 Verschworn? büßtendurch das Rad und das Schwert. — Schnell bemächtigten sichnun die Züricher mit Hülfe von Schafhausen der Stadt Rap-pcrSweil. Nach kurzen Waffenstillständen wurde in einem an-dern Auge Alt-RapperSweil erobert und zerstört, die March unddas Weggibhal in Pflicht genommen, und wenige Tage vorWeihnachten verbrannte Brun, dem gegebenen Worte zuwider,die Stadt RapperSweil, indem er die hülslosen Einwohner derstrengen Kälte und dem Mangel Preis gab und dadurch großenUnwillen gegen die Zerstörer erregte.
Vielfach bedrohet erinnerte sich nun Zürich seiner frühernVerhältnisse zu den IV Waldstätten und des von ihnen bereit»bewiesenen Muthes, und schloß mit denselben, 1551, einen ewigenBund, in welchem es die erste Stellt erhielt. Man versprichtsich Hülfe auf eigene Kosten in einem BundeSkreise, der von derAare, dem Rheine, der Thür, der Beste Rinkenberg in Chur-walchcn (Graubllnden), dem Platifer und Tvisel (Daldösch) jen-seits deS GotthardS und der Grimsel begrenzt ist. In schnellenGefahren soll man sich helfen ungemahnt; Kosten von Belage-rungen, u. dgl. trägt der Mahnende. Zur Entscheidung vonStreitigkeiten wählt jeder Theil zwey Schiedrichter, und zerfal-len auch diese, so wählen sie einen gemeinen Mann (Oberschied-richter) aus den EidSgenossen. Kein Laie soll den andern vorgeistlichen Gerichten, sondern jeder den andern vor seinem Rich-ter belangen. Aeltere Verhältnisse und Bünde, so wie auch
8