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die engen, zum Theil ältern Verbindungen einzelner BundeSglie-dcr mit andern DundcSverwandten, wodurch Bern den Solothur-uern und Dielern näher stand als den Zürichern, Luzerncrn,Glarnern, Zugern, und insbesondere aber das Verhältniß zumReiche überhaupt machen es sehr begreiflich, daß die ältern Bun-deSglieder sich noch lange nicht als einen von andern abgesonder-ten BundeSstaat betrachteten, oder regelmäßige Tagsatzungen be-suchten. So erklärt sich sowohl das Zurückbleiben einzelner inentscheidenden Zeitpunkten, als der Abschluß wichtiger StaatSver-träge nur zwischen einem Theile der EidSgenosseu, u. s. f. Nurallmählig, durch Erfahrung, Bedürfniß, geographische Annähe-rung und gereifte Einsicht entstand jene feste Anschließung, durchwelche die EidSgeuossen ein Ganzes bilden, und durch diese rein-geschichtliche Darstellung wird mehr als Ein Vorwurf gemildert,der schon oft einzelne BundeSbrüder traf.
Nach einer Erneuerung deS Waffenstillstandes, 1562, wurdederselbe 1368, den 7 März, durch Petern von Thorberg aufzwey Jahre mit den IV Waldstätten und Zug verlängert. Schonim December des folgenden Jahres, 1369, schloß der nun zwan-zigjährige Herzog Leopold für sich und seinen ältern BruderAlbrecht, unter Vermittelung der Züricher und Berner, zuZürich nur mit Schwyz, unter Berufung auf die ThorbergischeVerlängerung, eine besondere Uebercinkunft, durch welche denHerzogen ihr- Rechte und Einkünfte zu Zug und GlarnS zuge-sichert wurden, mit dem besondern Vorbehalte einer Bedenkzeitfür die Herzoge, ob sie die Stadt und das Amt Zug um 5000Gulden an Schwyz verpfänden und sich dabey verpflichten wol-len, diese Pfandschaft fünf Jahre lang nicht zu losen. Am Mar-tinstage 1570 wurde dieser Vertrag auf drey Jahre verlängert.Nichts desto weniger erließ schon 1571 Carl IV, nunmehrigerSchwiegervater des HerzogS Albrecht, eine Aufforderung anZürich, Bern, Solotyurn und alle ihre Eidsgenoffen, Schwyzzu erinnern, Zug und GlaruS der Bunde zu entlassen, welcheindeß von den EidSgenossen, mit Beziehung auf ihre frühern