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Erster Band.
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uöffisch gesinnten Regenten trat an die Stelle der vorhergehenden.Die Einwilligung der fürstlichen Aebtiffinn in dieselbe erscheintnur noch als eine schwache, dem bereits gefaßten Entschlüssenachfolgende Förmlichkeit.

Ueberzeugt, wie nothwendig eS sey, durch zweckmäßige, inZeiten ruhiger Ueberlegung gemachte Verordnungen die innereKraft zu vermehren, schlössen nun die sämmtlichen Eiösgenosscnund Solothurn, dessen gleich nach Zürich, Luzern und Bern er-wähnt wird (*), den Staatsvertrag, der durch die Erinnerungan verschiedene Unordnungen des letzten KriegeS den Nahmendes SempacherbriefeS erhielt. Selbsthülfe und Gewalt sind un-ter den Eidsgenoffen verbothen, und gegenseitige Hülfe wird zu-gesichert. Wer etwas zum Verkauf bringt, dessen Leib und Gutsoll sicher seyn. Wer im Gefechte oder aus Märschen das Ban-ner verläßt, flieht, oder in Häuser eindringt, u. s. f. dessenLeib und Gut soll denjenigen, zu welchen er gehört, niemandanderm (d. i. nur seinem Lande) verfallen seyn, und er soll zumBeyspiele Anderer gestraft werden. Verwundete sollen bis zuEnde deS Gefechtes bey den Uebrigen bleiben. Niemand sollplündern, bis die Hauptleute eS erlauben (mit ausdrücklicher Er-wähnung deS bey Sempach begangenen Fehlers). Die Beute istgemeinschaftlich, und soll nach gemachten Bestimmungen vertheiltwerden. Keiner soll Klöster, Kirchen oder Capellen gewaltthätigbehandeln; doch schützen sie feindliches Gut nicht. Keine Weibs-person soll gewaltthätig behandelt, doch darf schädliches Geschreyund Widerstand gestraft werden. Keine Stadt, Land, oder ihreEinwohner sollen ohne Ursache einen Krieg anfangen.

Im Jahre 1594 wurde der Friede oder Waffenstillstandzwischen Oesterreich und den Eidsgenoffen wieder um 20 Jahre

E) Noch bestand keine unveränderliche Rangordnung der Bun-besglieder, und diese scheinen keinen besondern Werth hierauf g«.legt zu haben. Noch iw Cappeler-Vertrage von 1450 wird C vlv-lhuut vor Luzern genannt.

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