Band 
Erster Band.
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Schwyz ihre Grenzen, alS die EidSgenosseh vermittelnd herbeyeilten, und eine Tagleisiung nach Luzern bestimmten. Beynahevier Wochen lang beriethen sich unablässig die Bothen, oder siereisten mit Vorschlägen zu den Entzweyten. Die Anerbiethungder Schwyzer und Glarner, die Eidsgenossen in die Gemein-schaft aufzunehmen, reizte diese nicht. Den Vorschlag einerGemeinschaft mit Schwyz und Glarns wollten die Züricher nichtannehmen. Auch die vorgeschlagene Ueberlassung von Utznachbefriedigte sie nicht, und umgekehrt sollen die Schwyzer siehnicht haben bewegen lassen, die angetragene Gemeinschaft aufihre neuen Erwerbungen in der obern March auszudehnen. Zürich,welches dafür hielt, sein Eigenthum sey ihm entrisse», schlugmißtrauisch das eidgenössische Recht aus, und endlich vereinigteman sich auf eine neue Versammlung von 19 Schiedrichtcc» ausden fünf unparteyischen Eidsgenossen und Solothurn.

Die Schiedrichter traten bald in Luzern zusammen. DieZüricher, auch von der Gräfinn bevollmächtigt, klagten über dieneuen Landrechte, die Störung ihrer Pfandschaften und der Schen-kung von Utznach. Schwyz bezog sich auf die Einwilligung desverstorbenen Grafen, behauptete, die Gräfinn habe Utznach nichtverschenken können, u. s. f. Erbittert warf man sich alte Feh-ler und Uebereilungen vor; und der Bannermeister Rietler vonGlarus spöttelte auf Stußi's Ritterschaft. Auf Samstag vorMittcfasten urtheilten die Schiedrichter mit Stimmenmehrheit:Das Landrccht mit Schwyz bleibe; doch soll es die Einwilligungdes Grafen beweisen; die Gräfinn behalte alle Rechte; Utznachwird ihr wieder eingeräumt; aber sie seh nicht berechtigt, das-selbe zu verschenken, weil man noch nicht wisse, wer Erbe sey.Glarns soll Toggenburg und Utznach aus dem Landrechte entlas-sen. Einmüthig wurde beschlossen, das Landrecht der Schwyzerund Glarner mit Gaster soll bestehen, weil der Herzog selbst das-selbe gestattete, es wäre denn, daß Zürich die Lösung gegenOesterreich zu behaupten vermöchte, u. s. f. Aufgebracht überdiesen Schiedspruch bestritten die Züricher dessen Besngnifi, klag-