187
te» über Parteylichkeit und reizten dadurch die EidSgenossen.Sie beschränkten den freyen Kauf der Schwyzer und Glarner,schlugen ihn denen aus Utznach und Gaster ab, alles mit Bezie-hung auf die damahlige Thcurung. Gegen die Gräfinn Elisa-beth entschied inzwischen ein Schiedgericht, daß ihr kein Eigen-thumsrecht über den Nachlaß Friedrichs zustehe; sie entsagte ihrenAnsprüchen, und die Erben, Graf Wilhelm von Montfort, Frey-herr Ulrich von Räzüns, Graf Ulrich von Matsch zu Kilch-berg, Freyherr Wolfhard von Drandis, Graf Heinrich vonSax-Masox, Freyherr Thüring von Aarburg, schloffen sogleichein Landrecht mit Schwyz und Glaru«.
Auf einer dritten Zusammenkunft zu Luzern, bey welchersich die Abgeordneten vieler eidsgenoffischen (*) und DeutschenStädte einfaudcn, wollten die Schwyzer von keinem Vergleichemehr hären. Sie klagten nun, daß Zürich den Leuten des Gra-fen von Werdenberg-Sargan», den sie und Glarns in« Land-recht aufgenommen, ein ewiges Durgrecht ertheilt hätten, u. s. f.Die Schiedrichter fanden die Beweise der Schwyzer für die Be-willigung deS Grafen Friedrichs vollständig und das Landrecht mitToggcnburg und Utznach wurde gut geheißen. — Die Einwohnerde« SarganserlandeS, welche aus den Oesterreichischen SchlossernFreudenberg und Nidberg beunruhigt wurden, riefen die Züricherum Hülfe an, und gegen die Abmahnung der zu Zug sich versam-melnden Eidsgcnossen zogen diese im May, 5ooo Mann stark,in« Sarganserkand. Beyde Schlosser wurden eingenommen undzerstört. Gegenseitiges Mißtrauen hatte inzwischen die Züricher,Schwyzer und Glarner schon wieder an die Grenzen gerufen;doch mahnten aus Beckenriedt die Eidsgenossen sie wieder ausdem Felde. Als Herzog Friedrich, durch den Angriff der Züri-cher auf seine Schlosser veranlaßt, bey den Eidsgcnossen anfragte,sb sie den funfzigiährigcn Frieden gegen ihn zu halten gedenken,antworteten Bern, die IN Länder und GlaruS sogleich bejahend;
C) Baden und Aarau waren unter denselben.