Band 
Erster Band.
Seite
210
JPEG-Download
 

210

1451 mit Iükich, Luzern, Schwyz und GlaruS ei» Burg- undLandrecht für seine Länder zwischen dem Boden- und Anrichsee,mit der Verpflichtung, dasselbe nie aufzugeben. Er verspricht,ihnen Hülfe zu leisten; seine Vesten sollen ihre offenen Häuserseyn. Wenn von jemand ihr Richteramt angerufen wird, soller dasselbe anerkennen. Von Kriegen soll er ablassen, wenn si»ihn dazu auffordern. Wenn er Bothschafter dieser EidSgenosse»verlangt, sollen sie ihm dieselben senden, doch nur innerhalb derSeen, u. s. f.

Im Jahre 1452 wurden die Nppenzeller, welche bishernur im Burg- und Landrecht gestanden waren, auf ihre Bitttvon ihren sieben BundeSbrüdern zu ewigen Eidügenossen an-genommen. Dennoch setzte auch dieser Vertrag sie noch nichtin die vollen Rechte der übrigen Bundesglieder. Alle oder ein-zelne Städte und Länder können in ihren Kriegen die Appenzcl-ler mahnen. Sie schicken den Appenzellern, auf derselben Auf-forderung, wofern sie eS gut finden, Hülfe, doch in eigene»Kosten. Die Appenzeller sollen ohne Bewilligung der Mehrheitder Eidsgenoffen keinen Krieg anfangen oder mit jemand sichverbinden. Sie sollen den Urtheilen derselben sich unterwerfen,bey innern Zwistigkeiten den Aufforderungen der Mehrheit Folgeleisten. Die Appenzeller verpflichten sich, den Eidsgenoffen ge-horsam zu seyn, ihren Nutzen zu fördern, ihren Schaden zuwenden. Die Eidsgenoffen behalten sich vor, durch einmüthige»Beschluß diesen Vertrag zu ändern.

Im Jahre 1454 schloffen Zürich, Bern, Luzcrn, Gchwyz,Aug und Glarus einen günstigern, doch aber nicht gegenseitiggleichen Bund mit der Stadt St. Gallen. Sie wird als ewige»Eidsgenoffe angenommen, soll den Mahnungen aller oder einzel-ner Eidsgenoffen in ihren Kriegen auf eigene Kosten entsprechen.Die Eidsgenoffen sollen den St. Gallern in ihren Kriegen zwi-schen dem Rheine, Bodensee und Gebirge auf geschehene Mah-nung in eigenen Kosten zuziehen, und jene mit der zugesandte»Hülfe sich befriedigen. Die St. Galler sollen ohne Genehmigung