Band 
Erster Band.
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St. Thomas stiftete. Nur selten siegt die Wahrheit zwischendem Kampfe der Leidenschaften, wenn ihr Vertheidiger nichtgleichsam als ein anderes Wesen erscheint. Ist er den klebrigengleich, so werden seine Warnungen wenig geachtet. Bald ver-hallten hingegen die nicht weniger tief gegründeten Ermahnun-gen des biedern Einsiedlers, sich fremder Herren und ihrer Ga-ben zu enthalten, die eigene Freyheit zu bewahren, u. s. f.Verkommniß verdient um so viel mehr Aufmerksamkeit, als eSder erste Vertrag ist, den die sämmtlichen Orte über ihre staats-rechtlichen Verhältnisse gemeinschaftlich schlössen, in demselbenmehrere, zunächst vorher gegangene Ereignisse deutlich berücksich-tigt, über verschiedene Verhältnisse neue Bundesverpflichtungeneingeführt, und Staatsgrundsätze aufgestellt werden, welche bis-her nie so waren ausgesprochen worden. *

Dieses auf immer geschlossene Verkommniß enthält folgendeBestimmungen l Kein Ort soll den andern oder dessen Angehö-rige und ewige Bundesgenossen bekriegen, beschädigen oder zu-geben, daß dieß durch die Seinigen geschehe. Den Angegrif-fenen sollen die klebrigen schützen. Wer Ausstand oder Gewalt-thätigkeiten ohne Recht erregt, soll von seiner Obrigkeit gestraftwerden; wer alec wegen solcher Handlungen in dem Gebietheeines andern Ortes betreten wird, mag nach dessen Gesetztbestraft werden. Niemand soll besondere oder gefährlich*Gemeinen (Versammlungen) oder Anträge vornehmen ohne Be-willigung seiner Herren und Obern, nähmlich zu Jürich deSBürgermeisters und der Räthe, zu Bern des Schultheißen undder Räthe, zu Luzrrn des Schultheißen und der Hundert, tuden fünf übrigen Orten des Ammamis, der Räthe und ihre*Gemeinen. Dawiderhandelnde sollen von ihren Herren gestraftwerden. Niemand soll dem Andern die Seinigen aufwiegeln-Die Ungehorsamen soll man einander helfen ihren Herren gehor-sam machen, nach den Bundesbriefen. Im Felde soll man beyden Bannern bleiben, und in keiner Gefahr sie verlassen. D*eSempacher- und Pfaffenbrief werden bestätiget. So oft die