Band 
Erster Band.
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nicht Richter seyn können. Ueber das Landgericht im Thurga»entscheidet der Schiedrichter binnen Monatsfrist. V. Bey ho- !her Strafe sind Schimpfreden verbothen. VI. Kein Theil soll jdem andern die Seinigen weder zu Bürgern, noch in seinenSchirm aufnehmen, wofern sie nicht haushäblich sich niederlassen, !auch weder Städte, Schlosser noch Herrschaften ohne Dewilli-gung der Landschaft oder Obrigkeit kaufen. VII. Brandschatzun-gen sind abgethan. Gefangene gibt man gegen Bezahlung derKosten los. VIII. Künftige Streitigkeiten entscheiden die Bi-schöfe von Eonstanz und Basel oder diese Stadt, auch wen«der beklagte Theil ihr Nichteramt nicht zugeben wollte. Win-den die Eidsgenossen da» Nichteramt der Stadt Constanz zn-geben, so soll auch die Gegenpartei) sich.demselben unterwer-fen. Zwölf Jahre lang soll dieß gehalten werden, u. s.

IX. Alle kaiserliche Ungnade, Acht, die Prozesse gegen die Eid-genossen, u. s. f. sind aufgehoben. Jeder Theil behält sich dieSeinigen und seine Verbündeten vor. An der Spitze der eidge-nössischen Unterschriften steht der Französische Gesandte, Erzbi-schof von Sens, und unter ihnen findet sich auch diejenige desAbtes Gotthard von St. Gallen.

Einen großen Werth hatte der Vermittler darauf gelegt,den Eidsgenossen freye Hände zu verschaffen; nicht wenigerwaren aber auch Viele auf beyde» feindlichen Parteyen bereitseines Krieges müde, unter dessen Wirkungen man schon 20,000Erschlagene und, wiewohl übertrieben, 2000 zerstörte Städte,Flecken und Dörfer zählte. Gerade die wichtigsten Punktewaren entweder nur flüchtig berührt, wie das Verhältniß derEidsgenossen zum Reiche, oder sie mußten erst noch in der Folgtentschieden werden. Nur über die Solothurnischen Ansprüchewar man ausführlicher.

Unter dem eidgenössischen Volke entstand Mißvergnügen.Bereitwillig und oft aus eigenem Antriebe hatte es in dengefährlichsten Tagen des Krieges die größten Anstrengungen ge-