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Lern auf geschehene Mahnung in seinen Kosten Hülfe leisten nachVermögen, auch wenn der Angegriffene seinen Angreifer bestra-fen will. Brandschatzungen, Eroberungen und Wiedcrlösung*"gehören allen gleich zu. In Kriegen soll kein Ort Friede ma-chen ohne Zustimmung der Mehrheit. „Es soll aber eine St"^Basel mit Niemand krieglich Aufruhr anheben, sie bringe da»"zuvor ihr Anliegen, was sie darzu dränge oder bewege, an gemei-ner unser Eidsgenossenschaft Anwälde oder derselben Obrigkeitund nur mit unser oder des mehrcrn Theils unter uns B*g""°stigung." Plötzlichen Ueberfällen darf Basel Widerstand leistetund die Eidsgenoffen sollen demselben auch ungemahnt helf*"'In innern Kriegen der Eidsgenoffen darf Basel vermitteln,nicht Theil an denselben nehmen. Wenn bey Streitigkeiten d>*Schiedrichtcr zerfallen, suchen die Eidsgenoffen, woferne st*Kläger sind, den Obmann in den Räthen zu Basel, dieser h>"'gegen sucht ihn in den Räthen der Eidsgenoffen. Basel magMitbürger annehmen, wie bisher. Die übrigen Bestimmung*"sind im Wesentlichen denjenigen des Bundes mit FreyburgSolothurn gleich. In den Vorbehalten erwähnt Basel,dem Römischen Stuhle und dem Reiche, des HochstifteS m>lfolgenden Worten: „ Und Unseren Herren den Bischof zu Bast^und sein Gotthaus, wo wir von Ihnen nit unbillich beschm*^werden." — Der Bund soll je nach 5 Jahren von allen Ort*"'Räthen, Gemeinden und Unterthanen, u. s. f. beschworen mer-ken. — Noch lange Zeit glaubten Viele, man habe die E"öl**in den Bundesartikeln allzu sehr begünstigt, und so groß ward j*^die Zuversicht dieser neuen Eidsgenoffen, daß sie ihren G*g"""zum Spotte statt der bisherigen Wache ein altes Weib mit ei-nem Spinnrocken an das Thor setzten, um den Zoll zu bezieh*"'Basel erhielt nicht ohne Widerspruch von Freyburg undthuen die neunte Stelle im Bunde wegen seines Ansehensseiner Universität. Jenen beyde» Städten wurde hingegen iM*l)in demselben Jahre auf wiederhohlten Tagsatzungen zu erken"*"gegeben, daß,man ihnen nicht die vollen Rechte der alt**"