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l»S waren 1510 ihre neuen Unterhandlungen. 1513 machten dieEppeiizeller den alten Bund der XIII Orte vollständig; das zuöürich, Samstag nach St. Lucientag, geschlossene Bündniß istmit demjenigen von Schafhausen bis auf einige, weniger gün-stige, Artikel gleich. Den Appenzcllern sind die übrigen OrteHülfe nur innerhalb ihrer Grenzen zu leisten schuldig. Jürich»nd Luzern behalten sich das Burg-, Schwyz und GlaruS dasLandrecht mit dem Kloster St. Gallen vor.
Am 19 Januar 1515 wurden die Mnhlhauser und 151.9am 6 April die Rothweiler nicht ohne anfänglichen WiderspruchMehrerer Orte in ewige Freundschaft (*) als ewige Eidsgenossenangenommen. Die Instrumente sind demjenigen mit Appcnzell invielen Bestimmungen gleich; nur müssen beyde Städte, auf dieAahnung aller oder einzelner Orte, denselben mit aller Machtiuziehen, sich hingegen mit der Hülfe begnügen, welche die Eids-genossen ihnen senden. In Kriegen zwischen den Eidsgenossenmüssen sie der Mehrheit zuziehen, uud einige privatrechtlicheBestimmungen sind beygefügt; überöieß enthält der Bund mitRothweil noch die Bestimmung, daß die Nothweiler an Sold,Beute, den Jollfreyheiten der Eidögenossen in Deutschen undWelschen Landen Theil nehme», der Obmann aus den Räthenvon St. Gallen oder Mühlhausen gewählt werden muß, unddie Eidsgenossen die von Rothwcil bey ihrem Hofgerichte schützensollen (**). —Mit Bern, Freyburg und Solothurn, welche, den6 December 1517 , ihr ewiges Bürgerrecht unter engen Verpflich-tungen erneuert hatten, trat 1518 auch die Reichsstadt Besanyonm ein Durgrecht. — Sum letzten Mahle vor der Staatsumwäl-
C) Nicht „in Bündniß", und nur durch diese Verschiedenheitwird das politische Verhältniß der Zugewandten bezeichnet. Gleich.u°ohl erscheinen In den Artikeln selbst die Worte Bund und Bündniß.
(") Die Eidsgenossen nahmen die Gewährleistung einer ganzvvm Reiche abhängenden Anstalt auf sich, deren Gerichtszwang sie«leich^ohl sich nicht unterwarfen.