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Erster Band.
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richte dieß für Bern und Svlothurn hin, tm Winter 1511 da«Reuenburgische (*) zu besetzen. Die Eifersucht der Miteidsge-"oisen nöthigte sie, Luzern und Freyburg und endlich die übri-gen acht Orte zur Mitregierung zuzulassen; doch sicherten diese,Freytag vor St. Thomas 1512, den Dernern ihr Burgrecht undübrige Gerechtsamen zu. 18 Jahre lang verwalteten eidsgenössi-^che Vögte ^s Land, bis es, nach manchen fruchtlosen Littenöer aus dem Besitze Verdrängten und naä> wiederhohlten Em-pfehlungen, welche der König von Frankreich und seine MutterZU verschiedenen Zeiten an die einzelnen Orte erließen, 1529, derWittwe Ludwigs wieder überlassen wurde. Auf ähnliche Weisebesetzte Solothurn die Herrschaft Thierstein, trat sie nachher wie-der ab und erwarb nach dem Tode des letzten Grafen dasjenige,was nicht bereits der Stadt Basel oder dem Bischöfe zu Theilgeworden war. 1517 machte Glarus durch den um 2l,5oo Gul-den geschlossenen Ankauf der Grafschaft Werdenberg und derniedern Gerichte zu Wartau mehrere Orte mißvergnügt, undbis auf die neuesten Zeiten blieben die Wcrdenberger schwierigestniergcbene ihrer demokratischen Landesherren. Noch andereOrte machten Erwerbungen an den Grenzen oder im Innernihres Gebiethes. Als Entschädigung für geleistete Dienste underlittenen Schaden überließen dagegen die Orte, welche das Rhein-thal beherrschten, 1517, dem Freyherrn Ulrich von Hohensaxdas Dorf Sax, die Gegend in der Licnz und das Schloß Fri-fchenberg.

Nicht nur störten die aus gierigen und müßigen Reisläuserngebildeten Räuberrotten die öffentliche Sicherheit oft durch Gräuel-thaten, gegen welche Galgen und Räder nicht hinreichten; säu-bern nicht weniger schädlich war die alle öffentlichen Verhältnisseburchdringendc Habsucht. Von Freyburgischen Abgeordneten be-gleitet erboth sich, 1508, Johann von Furno, ein Savoier, demRathe zu Bern, gegen Schutz und Belohnung einen großen

(') Ballengin hatte noch seine» besondern Herrn.