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Erster Band.
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ausschied Bern für die erstere. Als eine Abmahnung des Pap-ste-, 1526, an die Züricher gelangte, erinnerten sie ihn anden rückständigen Sold, mit der Einladung, einen Abgeordnetenauf ein Gespräch zu ihnen zu senden. Ein neuer Penstonenbriefwurde errichtet, Taufregister eingeführt, und schon im verflosse-nen Jahre war die LürgerrechtStaxe wegen zahlreicher Bewer-bungen verdoppelt, für den EidSgenossen auf 1», für den Aus-länder auf 20 Gulden erhöhet worden. — Auch in der Land-schaft Basel entstanden, 1525, unruhige Bewegungen. Das VolkLog vor die Stadt und wurde durch einige Erleichterungen beruhigt.

In Bünden hatte der lockere und unruhige Bischof, Paulöiegler, eine allgemeine Aufregung der Gemüther veranlaßt.Höchst merkwürdig ist der Artikel-Brief vom 4 April 1524,in welchem die III Bünde, ohne sich von dem Römischen Stuhleb>s zu sagen, oder über GlaubenSsachcn in irgend einem Punktevon dem Hergebrachten abzuweichen , Bestimmungen trafen , welcheKugen, was eine katholische Regierung in geistlichen Sachenvermag.

1) Jeder Geistliche, der dessen fähig ist, soll seine Stelleselbst besorgen, auch keiner ohne Bewilligung der Kirchgenossenseine Verrichtungen einem andern übertragen; sonst mögen dieseb>e Pfründen neu bestellen. 5) Weil nach der Tödtung einesPriesters daS Interdikt auf Unschuldige gelegt und an solche»Orten kein Gottesdienst gehalten wurde, so soll dieß künftighinnicht mehr geschehen. 6) Geistliche Personen sollen keinen Kran-ken oder Sterbenden ohne Gegenwart der Erben oder der Be-saitung zu einem Testament veranlassen, und demnach soll, soviel es diese billig bedünkt, „nüt oder üt", dem Testament Stattgethan werden. 8) Kein Laie soll von einem Geistlichen oderLaien und kein Geistlicher von einem Laien um Geldschulden,duredungen, Frefcl und keinerley Händel vor geistliche Gerichtegeladen, oder jemand deßwegen mit dem Banne belegt werden,ausgenommen für Ehesachen oder für Renten und Gülten derKirchen oder Pfründen. Der Schuldige soll gestraft werden von