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seiner Obrigkeit, nach dem Gebrauche des Gerichtes, wo derFrefel geschah. 10) Wen» Geistliche und Weltliche in Streikgerathen, ihnen der Frieden gebothen oder Tröstung abgefordertwird, sollen sie sich diesem nach LandeSgebrauch unterwerfen,iz) Mit Rngung der herrschenden Mißbrauche wird gebothen,daß die Geistlichen in Kleidung, ziemlichen Waffen und Wandelsich ehrbarlich halten, „damit der gemeine Mensch ein gut Exem-pel von ihnen nehme und lernen möge." 15) Appellationen nachRom für Ehesachen, Kirchen- oder Heiligen-Güter werden „nochsetzmahl" gestattet; doch soll der Commissar oder Richter, einDündner, tauglich und «»parteyisch seyn, und der Handel nichtanders wohin gezogen werden. 18) Man vereinigt sich zur Be-hauptung obiger Artikel. Einige Artikel behalten den Gemei-nen ihre Rechte gegen untaugliche Priester vor, andere ^schrän-ken und bestimmen die Taxen und das Verfahren der bischöflichenCurie, des WeihbischoseS, u. s. f.
Im folgenden Jahre beschäftigte der Bundestag sich auchmit den Sachen des Glaubens. In Gegenwart von 4o Pfarrer»wurde beschlossen , nur Gottes Wort zu predigen, und eine Dispu-tation auf den 6 Januar 1526 nach Jlanz angeordnet, nachwelcher man bald zu Chur und an mehreren andern Orten dieMesse abschaffte und die Reformation einführte. — Am Freytagenach Matthäus erneuerten die III Bünde die frühere Vereinigungmit einigen genauern Bestimmungen auf ewige Zeiten. Man ver-heißt sich Rath und Beystand nach allen Kräften; ohne den Wil-len der Bundesgenossen mit Niemand Verbindungen einzugehen.Wenn ein Bund eigenmächtig einen Krieg anfängt, sollen dieandern ihm nicht helfen, sondern ihn bestrafen. In Streitig-keiten zweyer Bünde ist der dritte der Richter. Wenn zweyBünde mit dem dritten uneinig werden, so sollen jene Bünde6, und der dritte Bund auch 6 Schiedrichter verordnen. Wasin gemeinschaftlichen Sachen zwey Bünde beschließen, dem sollder dritte Folge leisten. Steuern und Auflagen soll jeder geben,wie von Alters her; auch sollen in Landeskriegen die geistliche»