"N deren Spitze Herzog Heinrich von Guist stand, wieder auf-gehoben wurde. Man war so sehr getrennt, daß die eid-genöffi-schen Gesandten, welche 1575 an Heinrich III abgingen, nurwahrend der Abschiedsaudienz beysammen waren. — Bald beklagtenstch die katholischen Orte zu Zürich über den verbreiteten Verdacht,hätten einen Ucberfall beabsichtigt, bald die Berner zu Luzer»über das Gerücht, das abgebrannte Einsiedcln hätten sie ansteckenlassen, bald die Züricher eben daselbst über die Worte eines Geist-lichen , der gesagt hatte, die 2W Mütte, welche sie nach Ein-siedeln steuerten, seyen den kirchlichen Stiftungen gestohlen wor-den; doch erneuerten, 1577, Bern und Solothurn ihr Durgrecht.
Frankreichs Schwäche und Geldmangel suchte der Herzog
Savoien zu benutzen, um ein Bündniß mit den EidSgenos-lan zu unterhandeln; allein es gelang ihm nur, dasselbe mit denV Orten auf sein und seine» Sohne» Carl Emanuel Leben undvier Jahre darüber hinaus abzuschließen. Aus Besorgniß, dergeheimere Zweck desselben mochte gegen Gens gerichtet seyn, be-lirebte sich Bern, 1578 , die Aufnahme dieser Stadt als eines^gewandten OrteS zu erhalten; aber der Versuch mißlang auchdieß Mahl; dagegen vereinigten sich Frankreich und Bern 1'79ium Schutze derselben, weil auch Frankreich gegen Savoien miß-trauisch war, und nebenbey Berns Beytritt zu seinem Bündnisse^zuleiten suchte. Auch Solothurn trat der Vereinigung bey.Frankreich und beyde Orte schlössen nun den Schutzverkrag fürGenf, ohne daß das letztere als Mitcontrahent auftreten durfte.Seine und BernS neue Besitzungen wurden von Frankreich in denrwigen Frieden aufgenommen. Wenn Bern und Solothurn Genfbewachen, besoldet der König 5 Fahnen, jede von 3 M Mann.Dieß geschieht in Berathung mit dem Französischen Gesandten.Das FranzM-he Kriegsvolk hat zu Genf freyen Durchpaß, u.s.f.Das bereits zu End- gegangene Bündniß ward, am 22 Juli 1582,S» Solothurn mit Frankreich erneuert. Ruckstände und Privat-sorderungen wurden nachbezahlt. Der DundcSvertrag dauertbis acht Jahre nach dem Tode des KönigS (Heinrich III). Ueber