Band 
Erster Band.
Seite
521
JPEG-Download
 

S21

halber Hülfe leisten muß, so soll er dieß dem andern Theile wis-sen lassen; und wenn der Streit nicht verglichen werden kann,so mag er thun, was die Pflicht fordert. Gegen Savoien ver-spricht man sich Hülfe, wenn dieses das Richteramt des andernContrahenten auSschlagen.sollte und auf seinem Uebermuthe ver-bliebe. Uebelthäter liefert man sich gegenseitig a»S; unvorsätz-liche Todschläger ausgenommen. Wurde Bern in einem Kriegeder Walliser mit Savoien Ehren halber dem letztem helfen müs-sen, so soll die Hülfe durch das Savoierland geschehen. Fürverfallene Kaufszahlungen mag ein Verkäufer den Käufer nieder-werfen oder anhalten, u. s. f.

Die vermehrten Forderungen der Regierungen an die Völ-ker und ein weit verbreiteter Geist der Unzufriedenheit, der mitgerechten Beschwerden Mißdeutungen öffentlicher Maßregeln undgrundlose Ansprüche verband, hatten in Oesterreich und in an-dern Staaten große Unruhen hervor gebracht. Nicht selten ent-standen solche in Republiken durch neue Auflagen, wenn dirUntergebenen in denselben eine Neuerung zu erblicken glaubten,und nicht entweder befragt oder über das Bedürfniß und denZweck belehrt wurden. Durch die öftern Bewaffnungen undGrenzbesetzungen sahen mehrere Orte sich genöthigt, Gut- oderVermögenssteuern einzuführen. Einer Bernischen, zu Eins vonTausend, widersetzten sich 1641 die Herrschaften Lenzburg, Wan-gen, Aarwangen, u. s. f. unter dem Vorgeben d?S Besorgnis-se», sie möchte bleibend werden. Die Mißvergnügten brachtendaS Landgericht Konolfingen, das Siebenthal und Saanen aufihre Seite, verweigerten die Steuer, und man forderte daS Be-zahlte zurück. Verhaftungen veranlaßten eine Zusammenrottungvon i5oo Mann bey Thun (Thunerkrieg), und eine berathendeVersammlung der Mißvergnügten zu Langnau. Bern zog seineGetreuen zusammen, erhielt Hülfe von den stet« bereiten Bun-deSbrudern zu Genf, Neuenburg und Bi-l. Die Abgeordnetender evangelischen Orte belehrtest das ausgestandene Volk über denZweck der Steuer. Es unterwarf sich und bezahlte. Die Bo-