Band 
Zweyter Band.
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teyen ausgesprochen wurden *). 1) Werden der Stadt ihre

Rechtsamen, dem Lande seine guten Gebräuche, beyden ihreDokumente bestätigt. 2) Wenn Luzern Briefe hat, welche demLande wären entzogen worden, so soll es dieselben zurück geben;wo nicht, so ist das Land in diesem Gesuche abgewiesen. ,3) Beydem Ausspruche vom März hat es sein Verbleiben, und ebensobey demjenigen, was die Herren der Stadt Luzern seither denUnterthanen nachgegeben. 4) Der Bund von Summiswald undHnttweil wird für nichtig, und wer dawider handelt, seinerVorrechte verlustig erklärt. Die freyen Aemter sind als Con-trahenten angeführt. 7) Die Unterthanen sollen abbitten, ihnendagegen Verzeihung angedeihen. Doch mögen die Herren vonLuzern 12 Rädelsführer bezeichnen, welche sich auf Gnade oderUngnade vor denselben stellen sollen; dennoch behalten die Richtersich vor, mit kräftiger Fürbitte für sie einzukommen, daß ihnenan Leib und Leben verschont werde. 8) Die Kosten werden auf-gehoben; doch wird es den Aemtern vorbehalten, diese bey denAnstiftern zu suchen; ebenso der Stadt, wenn es sich findensollte, daß die Landvögte gegen die Unterthanen unziemlich ver-fahren seyen. 9) Die Unterthanen sollen ihre Waffen nieder-legen und auch diejenigen heim berufen, welche außer dem Landestehen. 10) Die Unterthanen sollen auf ewige Zeiten ihrenHerren gehorsam seyn und die Huldigung leisten, so oft dießgefordert wird; auch die Herren das beobachten, was die Aus-sprüche oder ihre eigenen Bewilligungen den Unterthanen ein-räumen. 12 ) Wenn künftig einer der beyden Theile diesem Recht-spruche nicht genug thäte, sollen die IV Orte ihn dazu an-halten und denjenigen schützen, welcher ihn beobachtet. 13) Bern,Basel und Solothurn, die übrigen löblichen Orte und Zuge-wandte, auch die lieben Freunde und Nachbarn (**) von Wäggis,

(H Die nähmlichen Ausdrücke, deren man sich bey Unterhand-lungen zwischen zwey unabhängigen Regierungen bediente.

G") Unterthanen der Stadt Luzern. — Wäggis hatte 76, HabS-bucg 65 Mann der Stadt Luzern zugesandt.