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die sämmtlichen Contrahenten zu Solothurn das nunmehr auch aufdie neuen Eroberungen Frankreichs ausgedehnte Schutzbündniß.
Zuerst wird der ältern Verträge erwähnt. Neben dem Titeleines Königes von Frankreich und Navarra gibt sich Ludwig XIVden bedeutungsvollen „Herzog zu Mayland, Graf zu Asti,Herr zu Genua." Die Eidsgenossen nennen sich „Bürger-meister, Schultheiß, Lanbammann, Räthe, Bürger und Land-leute der Städte, Länder und Herrschaften des alten BundesOber-Deutscher Lande sammt Bundsverwandten, Freunden undMitbürgern." Nahmentlich werden die XIII Orte, der Abtund die Stadt St. Gallen, die III grauen Bunde, die Repub-lik Wallis, die Städte Muhlhausen und Diel angeführt. DerKönig spricht von Freundschaft und Wohlgewogenheit gegenseine fürgeliebten großen Freunde, Eids- und Bundsverwandten(allies er conkeäeres), die Eidsgenossen von beständiger Neigung,Respect und Willfährigkeit gegen das königliche Haus. Allefrühern Verhandlungen des Königes und der Eidsgenossen werdenbekräftige; ebenso der ewige Friede mit Franz I mit Vorbehaltder in diesem Vertrage enthaltenen Erläuterungen. §. 1 . Mannimmt sich zu Bundsgenoffen an zum Schirme seiner Personen,Ehren, Lande und Unterthanen, welche man zu dieser Zeit besitzt.Der Bund dauert bis acht Jahre nach dem Tode des Königesund des Dauphins. §. 2. Während dieser Zeit wird kein Theilund kein einzelner Ort sich diesem Bunde entziehen; man entsagtandern Capitulationen, welche dieß veranlaßen könnten, es wäredenn aus rechtmäßigen Ursachen kraft des ewigen Friedens.§. Z. Wenn während der Dauer dieses Bündnisses der Königvon irgend jemand angegriffen wird, so mag er zum Schutzeseiner Lande so viel Fußvolk, als er will, doch nicht minderals 6 ooo, und nicht mehr als 16,000 Mann, in der Eidsge-noffenschaft mit Bewilligung der Herren Eidsgenossen und andersnicht anwerben. Denselben wird der König nahmhafte, tapfere,redliche und fromme Hauptleute geben aus allen Orten, ewigenBundsgenoffen und Zugewandten nach des Königs Willen und