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Zweyter Band.
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in seinen Kosten. Diese bewilligte Mannschaft soll man nichtaufhalten, sondern nach zehn Lagen ziehen lassen. §. 4. Haupt- ,lcute und Kriegsleute bleiben im Dienste, so lange der Kriegdauert, und werden vom Könige besoldet. Wurden dannzumahldie EidSgenossen selbst feindlich angegriffen und sie könnten zumeigenen Schutze diese Mannschaft nicht vermissen, so mögen sie,

Loch ohne Arglist zu gebrauchen, den Aufbruch zuruft haltenoder die Weggezogenen Heimberufen. §. 5. Sobald die EidSge-nossen des Krieges entladen sind, lassen sie auf Begehren desKöniges dieselben ihm wieder zuziehen. §. 6. Zieht der Königselbst zu Felde, so hindern die EidSgenossen ihn nicht, so vielMannschaft als er will, doch nicht weniger als 6000, jedochunter eidSgenössischen Hauptleuten, anzuwerben. §. 7. DerKönig wird während des Krieges das Kriegsvolk ohne Bewilli-gung der Obersten und Hauptleute nicht trennen. Im Friedenmag es vertheilt, auf dem Meere soll es nicht gebraucht werden.

§. 8. Jeder Knecht erhält monathlich (zwölf Monathe auf einJahr gerechnet) 4 Rh. Gulden. Für jeden Aufbruch werdenwenigstens drey Monathe, der erste noch in der Heimath, bezahlt.

§. 9. Der Sold wird zu Anfang des Monathes entrichtet.

Die Hauptleute, Lieutenants und Fähnriche werden besoldet,wie unter den vorhergehenden Königen. §. 10. Der Schlacht- §sold wird versprochen, wie in den frühern Bundes - Verträgen,und wird noch vor der Rückkehr neben dem Monathfolde be-zahlt. §. 11 verheißt den Eidsgenossen die so» Lanzen und die42 Stufte Geschütz, wie in den ältern Bündnissen- §. 12. Ebensodie 25,ooo Kronen vierteljährlich während des Krieges, zahlbarzu Lion, und 2000 statt der Lanzen, wenn diese nicht ge-fordert werden. §. 15. Kein Theil soll in Kriegszeiten ohneVorwissen des andern Stillstände oder Frieden machen. Jedersoll den andern in diese Verträge einschließen. Würde aber dereingeschlossene dieß nicht annehmen wollen, so mag der anderefür sich selbst unterhandeln. §. 14. Man soll gegenseitig dieUnterthanen des andern Theiles nicht in seinen Schutz, Land-