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Bunde, den Behbriefen und Verträgen nicht nachtheilig seyn,und überließ sich der Hoffnung, andern Mißbrauchen werde einKiel gesetzt werden. Die alten Verordnungen über die Wer-bungen in den gemeinen Herrschaften wurden bestätigt, ein Reg-lement und eine Eidesformel für die Obersten entworfen undbeschlossen, diejenigen, welche nicht Feuer und Licht (einenWohnsitz) im Vaterlande haben, sollen ein Depositum von 8' ocrGulden zurück lassen. Die neue königliche Verordnung wardim folgenden Jahre von den meinen Orten angenommen.
Seit dem Bundesvertrage von 166Z waren, ungeachtet öftererKlagen, die ZoLfreyhelten der Eidsgenossen, ihr Handelsverkehrmit Frankreich, insbesondere das Vorrecht, daß fremde Waare, sobald sie Schweizerisches Gut geworden, diesem gleich zu achtensey, immer neuen Belästigungen unterworfen, und diese derReihe nach auf Wollen-, Seiden- und Baumwollenwaaren aus-gedehnt worden. Durch die Untersuchung wurden viele derselbenverdorben. Die Zeugnisse, welche man forderte, verursachtengroße Aögerungsn und Hemmungen. Während der Neunziger-Jahre kam die Beschränkung der Deutschen Leinwand hinzu;auch der Eiftndraht wurde beschwert. Freyburg und andereklagten über Erhöhung der Briestare. Die gewünschten Erleich-terungen verschaffte der RySwiker-Friede nicht. Die Handlungtreibenden Kantone gaben Denkschriften ein. Die Tagleistungvon 1701 stellte dem Französischen Gesandten vor, durch Be-schränkung der Aollfreyhelt auf dasjenige, was im Lande selbstgewachsen oder verarbeitet sey, werde dieselbe zu nichte. VonFranzösischer Seite antwortete man, zur Zeit jener Begünsti-gungen sey die Schweizerische Einfuhr nur gering gewesen, unddie Befreyungen geben nichts anderes zu, als daß die eidSge-nössische Einfuhr nur die gewöhnlichen Abgaben bezahlen soll.Dennoch wurden zur nähmlichen Zeit bey Hüningen neue, be-schwerliche Zölle gefordert. Am 26 September 1701 versam-melten sich Zürich, Bern, Basel, Schafhausen und St. Gallen,bezogen sich gegen den Gesandten aus öle §§ 2 und S des