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Zweyter Band.
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die Stadtwache aber vermehrt. Als 1712 hie periodischen Be-fugnisse des General-Rathes ihren Anfang nehmen sollten, wurdeam 10 September derselbe zusammen berufen; und zu großem Be-dauern der Minderheit hob eine überwiegende Zahl der Stimmendenselbst wieder auf, was vor fünf Jahren war errungen worden. —Bald nachher gab die Befestigung der Stadt den Anlaß zuneuem Mißvergnügen. Ein großer Theil der Bürger war derUnternehmung um so viel mehr abgeneigt, als auch zu Zürich undBern die Besorgniß herrschte, eine Festung möchte die Lüsternheitmächtiger Nachbarn noch mehr reizen. Von zwey vorgelegtenPlanen wurde der kostbarere ausgewählt, dessen Ausführungnicht nur neue Auflagen erforderte, sondern die Stadt überdießnoch in Schulden verwickelte, und weil der Magistrat auch hieraus eigener Macht handelte, ohne die Einwilligung der General-Versammlung einzuhohlen, so vermehrte sich die Erbitterung.

Auch in andern eidgenössischen Städten erregten verschiedeneMißbrauche-", vornehmlich die Begünstigungen und der Familien-Einfluß auf die Wahlen, großen Unwillen. In Zeiten und anOrten, denen solche Mißbrauche nicht aus Erfahrung bekanntsind, kann man es unbegreiflich finden, daß wichtige Stellennicht nur in der Verwaltung, sondern selbst im Lehrfache demLoose überlassen werden. Auch beweist die Unfähigkeit vielerdurch dieses Mittel gewählter Leute, indeß« die Tauglichen..lange,und oft gänzlich zurück gesetzt bleiben,, die Unzweckmüßigkeit derversuchten Aushülfe. Immer zeigt indeß die Geschichte, daßeiner solchen Einrichtung unerträgliche Mißbrauche vorher gegan-gen sind. Auch hier straft die Eigenmacht nicht nur sich selbst,sondern sie wird nicht weniger der gemeinen Sache und den Un-schuldigen, die an den Mißbräuchen keinen Antheil hatten, ver-derblich; der Unzufriedene hingegen will am Ende lieber vomZufalle, als vom Uebermuthe beherrscht seyn, weil jener ihndoch begünstigen kann. So wurde 1689 zu Schafhausen, wo derRath seine Befugnisse immer weiter ausgedehnt hatte, die Gewaltdesselben von den Bürgern beschränkt, und bey diesem Anlasse