Band 
Zweyter Band.
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Verfassung sollen der Bürgerschaft zustehen. Ein deutlichesStadt- und Erbrecht, bestimmte Verordnungen über die Jagd,Erläuterung der Freyheiten jeder Zunft, Ausstellung von Censoren(im Sinne der Römer), theils aus den Räthen, theils aus derBürgerschaft; unparteyische Gerechtigkeit mit Abschaffung vonMieth und Gaben. (Bestechungen) und unnöthiger Unterst,-chungs-Commissionen, Aufhebung des Practizirens bey Wahlen,des Laufens in die Häuser (aiukiius), Bestrafung der Uebertre-tungen des Pensionen-Briefes, kluge Einrichtung heimlicherWahlen, Abänderung der Eidesformel bey den Wahlen, „denwägsten und besten zu wählen" in „nutz und gut"G), dasBallotiren für gewisse Stellen und Aemter. In den großen Rathsollen taugliche Männer gewählt werden, welche das Kriegswesen,die Wissenschaften, Künste, Handwerkssachen wohl verstehen, einehrbares Leben führen, und einen besondern Eifer in Kriegs - undFriedeuszeiten zeigen; das Alter von 20 Jahren für den Ein-tritt in den großen, von 4 o in den kleinen Rath. Die Zunft-meister sollen als Hüther der Freyheit angesehen werden. Vonjedem Wappengeschlechte soll nur eine gewisse Zahl in den kleinenund großen Rath gewählt werden; Fortsetzung der Revision desKirchen- und Schulwesens, damit gelehrte und fromme Gottes-Lehrer, fromme, tapfere und tugendhafte Regenten, tugendhafteHausvater gebildet werden, damit unsre Gelehrsamkeit und Sitt-samkeit auch Fremde anlocken; bessere Verwaltung des öffentlichenGutes; Verwandlung der Post in ein Staats - Regal, und Ein-ziehung der bereits vorgeschlagenen Gelder des Postfondes in dengemeinen Seckel; Verkauf der obrigkeitlichen Lehen; bessere Ein-richtung des Münzwesens; bessere Verwaltung des Hospitals;Verwendung der Vermächtnisse auf die Armen, und nicht zu (*)

(*) Sie sagten: Weil die Erfahrung zeige, daß man umsonstvon den Wählern fordere, daß sie den Besten wählen, so müsseman sie wenigstens verpflichten, einem Guten ihre Wahlstimme zugeden.