kleinen Rath festgesetzt, die Wahlordnung verbessert, das Gebenund Nehmen von Geschenken streng verbothen, u. s. f. UeberKriegserklärungen, Friedensschlüsse und Bündnisse äußerte sich dergroße Rath, das von ihm Berathschlagte soll, so viel wie möglich„und die etwa geschwinden Fälle es zulassen", vor die Constaffelund die Fünfte gebracht und erst nachher nach theuern Pflichtendarüber abgeschlossen werden. Am 17 December wurden die neuenFundamental-Satzungen im Münster beschworen.
Eigenmacht der Stadtvorsteher und unordentliche Verwaltung;Uebel, welche schon so manchem gemeinen Wesen den Unterganggebracht haben, verwickelten das mit Bern verburgrechtete, undunter der Landeshoheit des Bischofs von Basel stehende Neuenstadtin bürgerliche Streitigkeiten und in die nähmlichen Gefahren.1711 wurde ein Rathsherr entsetzt und verwiesen. Er starb baldnachher. Allein seine Anverwandten suchten und erhielten dieUnterstützung des Fürsten. Das Urtheil wurde aufgehoben, unddie Stadt verurtheilt, die Kosten zu bezahlen. Nun entzweytensich die Bürger. Der eine Theil unterstützte den Rath, indeß einanderer sich an den Bischof anschloß. Dieser ließ die Kostendurch Exeeutionen einziehen, den Bürgermeister Celier zum Todeverurtheilen, 1714, und, iveil er entwichen war, vogelfrey erklä-ren. Einige Rathsglieder wurden'der Ehren entsetzt, mit Geld-strafen belegt, und bischöfliche Commissarien nahmen die Schlüsselder Kanzeley, u. A. m. zu ihren Handen. Ein Verkommniß,welches der Bischof bekräftigt hatte, bestrick 1717 der Rath. Erwurde vom Bischöfe suspendier, und bereits waren unter denBürgern Thätlichkeiten ausgebrochen. Die Bischöflich-Gesinntenweigerten sich eine Feit lang, das Bürgerrecht mit Bern anzu-erkennen. Doch allmählig empfanden Alle, daß der Bischof an-fing , eine weit größere Gewalt sich zuzueignen, als vorher; dieParteyen näherten sich einander, wandten sich an Bern, undAbgeordnete dieser Stadt stellten, vereinigt mit denjenigen desBischofes, 1717, die lange gestörte'Ruhe wieder her.
Seit dem Ryswicker-Frieden war die Aufmerksamkeit der