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die alten Rechte deS Landes vor. Allein schon 1539 erhoben sichzwischen dem Abte und der Landschaft Streitigkeiten über die Ap-pellarionen, I54o über die Ernennung des Landvogtes, des Land-gerichtes und Landrathes, den Nachlaß d(r Uebelthäter, den Wild-bann und die Fischereyen, welche die verlandrechteten Orte gegendie Forderungen der Toggenburger entschieden. Der gegenseitigeReligionshaß hinderte das Zusammenwirken des Volkes, so daß dieKatholischen, welche von den Reformirten überstimmt zu werdenfürchteten, in dem Abte nur einen geistlichen Beschützer und indessen Siegen über die Freyheit des Landes auch eigene zu erblickenglaubten; und je mehr die Angesehenen in Schwyz und katho-lisch Glarus bey der Abtey St. Gallen Anstellungen und andereVortheile fanden, desto mehr konnte diese der Unterstützung dieserOrte versichert seyn. So verminderten sich fortschreitend dieFreyheiten des Landes. Die Gerichtsbarkeit, die Aufnahme derLandleute und Ansaßen, die Kriegs-, Polizey- und Kirchenge-walt gingen immer mehr in die Hände der Abtey über. 1654 be-stimmte der Abt PiuS aus eigener Macht durch eine Art vonCharte, welche „Erklärung" genannt wurde, den Sinn des Land-rechtes mit Schwyz und Glarus über Kriegs-, Steuer- undandere Sachen, über die Besoldung des Landrathes, u. s. f.Die Hähern und einträglichern Beamtungen wurden beynahe aus-schließlich an Nicht-Toggenburger vergeben, und nur diejenigen- Einheimischen, welche sich ganz den Beamten und der Abtey Hin-gaben , konnten auf Anstellungen hoffen. Die Geldstrafen wurdenauf ungeheure Summen ausgedehnt. Man verfolgte die Beklag-ten auf die Aussage geheimer Kundschaften (Zeugen), die mandem Angeklagten nicht nannte, und die Gerichte selbst mußtenbisweilen auf solche Anklagen, deren Urheber ihnen unbekanntwaren, nach höhecm Befehl die Beklagten verurtheilen. Fürbloße Polizey-Vergehen wurden solche Beklagten zum Eid-schwur angehalten; der Gegenstand von Unterredungen mußteauf Verlangen der Oberbeamten angezeigt und beschworen wer-